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Stephan Pilsinger
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Frage von Petra S. •

Ungleichbehandung der freiwillig Versichterten Rentner. Werden Sie, als mein Abgeordnerter etwas dagegen tun?

Sehr geerhter Herr Pilsinger, ,wenn ein freiwillig Versicherter in Rente geht und dabei etwas angespart hat ,will die GKV davon Ihren Anteil! Richtig wohlhabende Menschen, müssen das nicht bezahlen! Z.B.eine Freundin, die seit Jahrzehnten in der Künstler Sozialkasse keine 200.- Euro Monatsbeitrag bezahlt, hat Immobilien im Wert von über 4 Millionen Euro geerbt. Sie muss davon keinen Beitrag an die GKV bezahlen! Bereits 2002 hat ein Urteil des Ersten Senats aus Karlsruhe auf der Grundlage entsprechender Vorlagen des Bundes sozialgesetzbuches (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 - GKV-Gesundheitsreform 2000 - vom 17.12.1999) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Beitragszahlung von freiw. versicherten Rentner festgestellt. Diese zahlen erheblich höhere Beiträge, da bei ihnen alles herangezogen wird als Bemessungsgrundlage.Das ist schreiend ungerecht!

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 Sehr geehrte Frau S.,

 

 vielen Dank für Ihre Nachricht. Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, private Lebensversicherungen und ausländische Renten beitragspflichtig.

               

Beiträge müssen allerdings höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Bei geringen Einkünften müssen freiwillig Versicherte in der Regel (wenigstens) einen Mindestbeitrag zahlen, der aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme berechnet wird.

               

Bei der 2024 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich, einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie einem angenommenen Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent ergibt sich ein Höchstbeitrag von 843,53 Euro. Der Mindestbeitrag beträgt 192,07 Euro.

               

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner können vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.

               

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Pilsinger, MdB

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