Frage an Stephan Kühn von Frank D. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Kühn,
anlässlich des Pfingstwochenendes und der damit verbundenenen Unsicherheit vieler Autofahrer, ob denn an einem Pfingstmontag das Tempobegrenzungszeichen "30" mit Zusatzschild "Mo-Fr" gültig ist, möchte ich die Frage stellen, warum dies nicht eindeutig in der StVO geregelt werden kann?
Zu weiterer Verunsicherung führt, dass in zwei Gerichtsurteilen aus den Jahren 2013 und 2014 jeweils komplett unterschiedliche Aufassungen zur Gültigkeit besagter Schilder an Feiertagen von den Richtern geäußert wurden. (Amtsgericht Wuppertal 12 OWi-723 Js 1223/13-224/13 und OLG Brandenburg 28.5.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Könnten Sie nicht daraufhin wirken, dass dieser Sachverhalt für die Autofahrer und vor allem zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer verbindlich in der StVO geregelt wird?
Vielen Grüße
Frank Dietrich
Sehr geehrter Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regelungen. Es darf im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, nach einer differenzierten Betrachtung zu bewerten, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten gewollt oder geboten ist. Es gibt übrigens auch das Zusatzzeichen „werktags“ (1042-30). Will die Behörde erreichen, dass weder an Sonntagen, noch an gesetzlich festgelegten Feiertagen schneller gefahren werden darf, hat sie die Möglichkeit, dieses Zeichen anzuordnen. Montag bis Freitag heißt also Montag bis Freitag. Ob an dem Donnerstag nun nicht gearbeitet wird oder nicht zur Schule gegangen wird, weil gerade ein Feiertag ist, ist unerheblich. Maßgeblich dürfte doch sein, dass durch das Zusatzzeichen aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen (1040 – 1059) die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt gewesen ist. Dazu gehört dann auch der auf einen Donnerstag fallende Himmelfahrtstag. Insofern plädiere ich ganz klar für eine eindeutige Regelung, die auch Feiertage einschließt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Kühn