Frage an Stefanie von Berg von Martin G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Guten Tag Frau Dr. von Berg
Ich bin auf eine Stellenanzeige ihrer Partei im Kreisverband Oberhausen gestoßen.
Darin wird eine Praktikumsstelle im Rahmen des Bundestagswahlkampfes 2013 angeboten.
Die Ausschreibung schließt mit dem Satz: "Wir freuen uns auf alle Bewerbungen, besonders über die von Frauen."
Sowohl ich als auch mehrere Kolleginnen sehen hier von vornherein eine Benachteiligung männlicher Bewerber, stimmen Sie mir darin zu?
Danke für ihre Antwort
Bestse Grüße
Martin Georgi
Guten Tag Herr Georgi,
nein, das sehe ich nicht als Diskriminierung oder Benachteiligung von männlichen Bewerbern an - das wäre der Fall, wenn Bewerbungen von männlichen Bewerbern von vornherein ausgeschlossen würden. Dies würde gegen das AGG verstoßen. Diese Stellenanzeige sehe ich als Fördermaßnahme im Einklang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Hinweise zur Frauenförderung in Stellenanzeigen sind ein typisches Beispiel für eine positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG. Danach ist es zulässig, wegen des Geschlechts strukturell benachteiligte Gruppen zu bevorzugen. Arbeitgeber dürfen deshalb per Stellenanzeige gezielt nach Mitarbeiterinnen suchen, wenn damit bestehende Nachteile für Frauen im Arbeitsleben bekämpft werden sollen. Insgesamt müssen Fördermaßnahmen verhältnismäßig sein. § 5 AGG verlangt „geeignete und angemessene Maßnahmen“. Für die zu fördernde Gruppe darf es keinen absoluten Vorrang geben. Es muss also noch im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme von der vorgesehenen Förderung zu machen ist. Bei der endgültigen Stellenbesetzung dürfen die Qualifikationen und die persönliche Situation der männlichen Mitbewerber nicht von vorneherein ignoriert werden. Das ist z. B. bei den üblichen Hinweisen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben.
Freundliche Grüße,
Stefanie v. Berg