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Stefan Zierke
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Frage von Kay S. •

Frage an Stefan Zierke von Kay S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Zierke,

am 18.11.2020 gib es eine Abstimmung zum Infektionsschutzgesetz. Dieses ermächtigt den derzeitigen Amtsinhaber des Gesundheitsresort sich über bestimmte Bereiche des Grundrechtes hinweg zusetzen ohne den parlamentarische Weg einzuschlagen. Sind Sie Herr Zierke der Meinung das diese der richtige Weg ist?

Mit freundlichem Gruß
Kay Schröder

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schröder,

vielen Dank für Ihre Frage, die gerne beantworte.

Mit dem Dritten Gesetz reagieren wir auch auf die Kritik, dass der Deutsche Bundestag als Parlament mehr in die Entscheidungen miteinbezogen wird. Wir konkretisieren die Zuständigkeiten und Befugnisse der Länder und des Bundes. Und wir bereiten uns auf verschiedene Szenarien vor.

Und ja – dazu gehört auch, dass beispielsweise die Bundeswehr mehr Befugnisse erhält, um die Behörden vor Ort zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass beispielsweise Nichtversicherte Anspruch auf Testungen und Impfungen haben.

Die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU haben sich mit der Bundesregierung auf eine Präzisierung der Gesetzesgrundlagen für die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie verständigt. Dazu soll durch ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, über das der Bundestag 6.11.2020 erstmals beraten hat, ein neuer Paragraf 28a im Infektionsschutzgesetz eingeführt werden.

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Länder bereits heute, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie festzulegen und dabei auch in Grundrechte einzugreifen. Da absehbar ist, dass die pandemische Lage noch andauern wird, sollen die Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nun gesetzlich präzisiert werden.

Im Entwurf für ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, das derzeit parlamentarisch beraten wird, ist dazu die Einführung eines neuen Paragrafen 28a im Infektionsschutzgesetz vorgesehen, mit dem mögliche Schutzmaßnahmen der Länder für die Dauer der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite beispielhaft konkretisiert werden.

Wichtig ist, dass diese Maßnahmen zeitlich befristet sind und auf die Bekämpfung von SARS-CoV-2 beschränkt sind. Zudem sollen die Schutzmaßnahmen das jeweilige regionale Infektionsgeschehen berücksichtigten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Handlungsmöglichkeiten der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz also nicht ausgeweitet, sondern präziser gefasst und damit insgesamt nachvollziehbarer.

Es ist nicht richtig, dass durch dieses Gesetz entsprechende Schutzmaßnahmen automatisch verhängt würden. Es obliegt weiterhin den Bundesländern und zuständigen Behörden, notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie zu erlassen. § 32 Infektionsschutzgesetz bleibt unangetastet.

Die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen, die unserer Gesellschaft viel abverlangen, werden nicht vom Bundesgesundheitsminister oder der Bundesregierung erlassen. Das liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wollen wir den Ländern dafür eine besser ausgestaltete Rechtsgrundlage geben.

Damit verbleibe ich mit den besten Grüßen

Ihr Stefan Zierke

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