Frage an Stefan Schwartze von Karsten S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Schwartze,
heute stand es wieder in der Zeitung: Ein vermeintlich unaufälliger Kampfhund tötete ein 3-jähriges Kind. Die Verwaltungsvorschriften der Länder scheinen Halter von nicht angemeldeten Tieren kaum zu interessieren.
Wann kommt endlich ein Verbot bei Zucht und Handel solcher Hunderassen?
Sehr geehrter Herr Strohkirch,
am 21. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“, das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 16. März 2004 über eine gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsklage. Es erklärte das Importverbot für mit dem Grundgesetz vereinbar. Aber das Gericht entschied, dass die Regelung zum Zuchtverbot gegen das Grundgesetz verstößt, weil es sich nicht um eine tierschutzrechtliche, sondern um eine der Gefahrenabwehr dienende Regelung handeln würde, für die die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern läge.
In NRW ist nach § 9 des Landeshundegesetzes Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 verboten. Das Gesetz finden Sie unter http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php .
Die SPD-Bundestagsfraktion wird den tragischen Vorfall in Cottbus zum Anlass nehmen, noch einmal zu prüfen, was wir von Bundesseite aus tun können, um in Zukunft Menschen besser vor Kampfhundeattacken zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schwartze, MdB