Frage an Stefan Schwartze von Karsten S. bezüglich Frauen
Sehr geehrter Herr Schwarze,
ich wende mich an Sie da Sie Vertreter der SPD meines Wahlkreises sind und zudem dem Ausschuß für Familie, Frauen und Jugend angehören.
Ich habe folgende Frage:
Wir haben kürzlich ein Kind bekommen und freuen uns darüber sehr. Meine Frau war bis zum 4. Monat der Schwangerschaft als Tagesmutter tätig und musste aufgrund Schwangerschaftskomplikationen ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vorzeitig beenden. Sie ist über mich familienversichert.
Ihr Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt wurde nun mit der Begründung abgelehnt, dass sie Frau vor der Schwangerschaft nicht berufstätig war. Zudem gibt es bei einer selbständigen Tätigkeit kein Mutterschaftsgeld, obwohl sie lediglich ein max. Monatsverdienst von 300 Euro hatte und somit in die Rubrik der "Geringfügig Beschäftigten" fiel. Laut der Sachbearbeiterin des Bundesversicherungsamtes ist die gesetzliche Regelung nunmehr 35 Jahre alt und berücksichtigt leider nicht mehr neuere Berufe wie den der Kindertagespflegeperson.
Wäre eine Anpassung der Gesetzeslage nicht überfällig?
Sehr geehrter Herr Strohkirch,
erst einmal sende ich Ihnen einen ganz herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes.
Bei Ihrer Frau hat sich ein Problem mit dem Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld ist eine Versicherungsleistung für erwerbstätige Frauen, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt gezahlt wird. Geregelt ist das Mutterschaftsgeld im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter.
Grundvoraussetzung für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist: „In der Zeit zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.“ Diese Voraussetzung erfüllt Ihre Frau nicht, da sie im 4. Schwangerschaftsmonat die Berufstätigkeit aufgegeben hat.
Der Beruf der Kindertagespflegerin hat also mit der Ablehnung des Antrages auf Mutterschaftsgeld nichts zu tun.
Auch wenn Ihre Frau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Mutterschaftsgeld hat, so haben Sie oder Ihre Frau ab der Geburt des Kindes die Möglichkeit, die staatliche Leistung Elterngeld zu beantragen. Das Elterngeld hat eine Mindesthöhe von 300 Euro. Hinzu kommt die staatliche Leistung Kindergeld in der Höhe von mindestens 184 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schwartze, MdB