Stefan Rouenhoff
Stefan Rouenhoff
CDU
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Frage von Herbert D. •

Frage an Stefan Rouenhoff von Herbert D. bezüglich Soziale Sicherung

Werter Herr Rouenhoff,
viele Politiker und der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, die sich offensichtlich von Vorurteilen und Voreingenommenheiten leiten lassen, plädieren für die "Schwarze Pädagogik" (resp. Rohrstockpädagogik) in unserem Sozialsicherungssystem. Jobcenter verhängen wieder Sanktionen, obwohl dies vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Grundrechte der Bürger (partiell) verboten wurde:
https://www.der-paritaetische.de/presse/scharfe-kritik-des-paritaetischen-jobcenter-duerfen-wieder-sanktionen-verhaengen/
"Es wird höchste Zeit, dass wir diese antiquierte Rohrstockpädagogik aus dem vorletzten Jahrhundert überwinden und zu einem den Menschen zugewandten sanktionsfreien Hilfesystem gelangen”, erklärte Schneider vom Paritätische Wohlfahrtsverband.
Wie stehen Sie zu dieser Aussage, Herr Rouenhoff?
Wie stehen Sie zu dem Vorschlag der Organisation „Sanktionsfrei“ (https://sanktionsfrei.de/) und wie beurteilen Sie deren Engagement (https://www.nachdenkseiten.de/?p=62988)?

Es schrieb Ihnen ein "Gutmensch" und Anhänger der Lehre Buddhas und Jesus

Herbert Derksen

Stefan Rouenhoff
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Derksen,

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) deutliche Grenzen festgelegt, in denen es möglich ist, Sanktionen gegenüber Hilfebedürftigen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verhängen. Die Bindung staatlicher existenzsichernder Leistungen an zumutbare Mitwirkungspflichten hat das BVerfG aber im Grundsatz bestätigt. Es hat jedoch betont, dass hierfür – ab Urteilsspruch – besonders strenge Grenzen gelten. Das BVerfG hat damit Rechtsklarheit geschaffen.

Eine Sanktion darf auf Basis der aktuellen Regelungen und des Urteils eine Minderung des maßgeblichen Regelbedarfs wegen wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten um 30 Prozent nicht übersteigen. Das BVerfG hat darüber hinaus Vorgaben gemacht, dass in Fällen außergewöhnlicher Härte von einer Minderung abgesehen werden kann und die Betroffenen ihre Mitwirkung auch nachholen können. Die Minderung darf bei nachträglicher Mitwirkung maximal noch einen Monat andauern.

Über Kürzungen bei Meldeversäumnissen, wenn Leistungsberechtigte nicht zu Terminen erscheinen, hat das BVerfG ausdrücklich nicht entschieden. Zudem hat das BVerfG betont, dass die Regelung für Personen unter 25 Jahren nicht Gegenstand der Entscheidung ist.

Seit dem Urteil wurde die alte Sanktionspraxis durch Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit entschärft. Ein neues Gesetz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aber noch nicht vorgelegt.

Grundsätzlich gilt, dass Unterstützungsmöglichkeiten der Grundsicherung an Forderungen geknüpft sind: Das sog. „Prinzip des Förderns und Forderns“ drückt aus, dass eine leistungsberechtigte Person, die mit dem Geld der Gemeinschaft in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Rouenhoff

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