
(...) Ich bin der Meinung, dass das oben skizzierte Spannungsverhältnis nicht durch die einfache Setzung von „wichtiger“ bzw. „weniger wichtig“ zu klären ist, und auch der Richtervorbehalt allein, der sich in einem Rechtsstaat von selbst versteht, reicht nicht aus, alle Bedenken gegen einen Eingriff in ein Grundrecht als unbegründet zurückzuweisen. Ziel kann es nur sein, Regelungen zu treffen, die das Spannungsverhältnis so austarieren, dass beiden berechtigten Anliegen der Bürgerinnen und Bürger – dem Datenschutz und der Inneren Sicherheit – optimal gedient ist. (...)