(...) Einnahmen der Stadt aus verhängten Geldbußen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterliegen keiner Zweckbindung und fließen daher in den Haushalt der Stadt (...)
(...) Vorkaufsrechts zu nutzen, um die erforderlichen Flächen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes nach Deichordnung auch an der zweiten Deichlinie gewährleisten zu können. (...)