Sehr geehrter Herr Schumacher, würden Sie sich bei ihrer Landesregierung für die Prüfung eines AfD-Verbots einsetzen?
Vielen Dank für Ihre Frage, die sich mit der Frage nach einem Verbot der AfD beschäftigt.
Parteien sind zentrale Akteure im politischen System Deutschlands. Ihre rechtliche Stellung ist im Grundgesetz und einem eigenen Parteiengesetz verankert. Ihre herausgehobene Stellung bezeichnet das Bundesverfassungsgericht als "Parteienprivileg". Dies äußert sich zum einen darin, dass Parteien staatlich finanziert werden können, und zum anderen darin, dass nur das Bundesverfassungsgericht berechtigt ist, eine Partei zu verbieten.
Parteienverbote sind in einem demokratischen Rechtsstaat aus guten Gründen nicht einfach und an sehr hohe Hürden geknüpft. Parteien können in Deutschland nur dann verboten werden, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Art. 21, Abs. 2 des Grundgesetzes). Über einen Parteiverbotsantrag entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21, Abs. 4 GG), einen solchen Verbotsantrag können nur die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Allerdings sollte bei Antragstellung sicher sein, dass ein solches Parteiverbot Erfolg haben wird, weil die Partei verfassungswidrig handelt und dieses auch nachgewiesen werden kann. Es scheiterten bereits zwei Anträge, die NPD zu verbieten. Ein solches Scheitern kann auch dazu führen, solche Parteien zu stärken; dies gilt es unbedingt zu vermeiden.