
(...) Der würdevolle Umgang mit den Spendern ist in Deutschland gesetzlich geregelt. § 6 des Transplantationsgesetzes regelt die Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders: Danach müssen die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. (...)