Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU
100 %
34 / 34 Fragen beantwortet
Frage von Sven J. •

Warum dürfen politische Parteien laut §129 Abs. 3 StGB nicht als kriminelle Vereinigung gelten, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen? Halten Sie diese Ausnahme für gerechtfertigt?

Nach §129 StGB können Gruppen als kriminelle Vereinigung eingestuft werden, wenn sie auf Straftaten ausgerichtet sind. Absatz 3 stellt jedoch politische Parteien unter einen besonderen Schutz: Selbst wenn eine Partei die Kriterien einer kriminellen Vereinigung erfüllt, bleibt sie straffrei, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde. Dies unterscheidet Parteien von anderen Organisationen und gewährt ihnen eine privilegierte rechtliche Stellung. Kritiker sehen darin eine rechtsstaatlich fragwürdige Sonderbehandlung, die kriminelle Strukturen innerhalb von Parteien schützen könnte. Befürworter argumentieren, dass dies notwendig sei, um politische Auseinandersetzungen nicht durch Strafrecht zu ersetzen. Wie stehen Sie zu dieser Regelung? Sollte sie bestehen bleiben oder reformiert werden?

Portrait von Simone Borchardt
Antwort von
CDU

Politische Parteien nehmen im demokratischen System eine besondere Stellung ein. Sie sind durch das Grundgesetz geschützt und tragen zur politischen Willensbildung des Volkes bei. Deshalb ist es sachgerecht, dass sie nicht ohne weiteres durch das Strafrecht als kriminelle Vereinigungen eingestuft werden können. Eine solche Einordnung könnte nicht nur das politische Kräfteverhältnis unzulässig beeinflussen, sondern auch zur Kriminalisierung politischer Gegner missbraucht werden.

Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Partei liegt bewusst in den Händen des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Verfahren stellt sicher, dass eine Partei nur dann verboten wird, wenn sie tatsächlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft. Ohne diese Schutzklausel könnte die politische Auseinandersetzung durch Strafverfolgungsbehörden geführt werden, was dem Geist der Demokratie widerspräche.

Allerdings muss sichergestellt sein, dass keine rechtsfreien Räume entstehen. Kriminelle Handlungen innerhalb von Parteien müssen selbstverständlich strafrechtlich verfolgt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die gesamte Partei kriminalisiert wird. Stattdessen muss das Strafrecht gezielt gegen einzelne Täter angewandt werden, ohne dabei das grundsätzliche Parteienprivileg zu unterlaufen.

Insgesamt erscheint die derzeitige Regelung als eine sinnvolle Balance zwischen politischer Freiheit und rechtsstaatlicher Kontrolle. Eine vorschnelle Reform könnte mehr Schaden als Nutzen anrichten, insbesondere wenn sie zu einer Politisierung des Strafrechts führt. Viel wichtiger ist es, bestehende Mechanismen der Parteienfinanzierung, Transparenz und innerparteilichen Kontrolle weiter zu verbessern, um Missbrauch und illegale Strukturen frühzeitig aufzudecken und zu unterbinden.

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU