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Silke Stokar von Neuforn
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von peter u. •

Frage an Silke Stokar von Neuforn von peter u. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Stokar von Neuforn

leider muß ich auf Ihre Antwort auf meine Fragen nochmals nachfragen: Wieviel haben Sie sich mit dem Begriff "Einhandkampfmesser"auseinandergesetzt?

Meines Erachtens gar nicht. Gut kann es nur sein wenn Sie auf Grund Ihrer Begriffsverallgemeinerung zahlreiche Anfragen bekommen. Das sie anlässlich dieses berechtigten Fragenandrangs jedoch nur noch mit einer allgemeinen Stigmatisierung und Verdächtigungen reagieren anstatt kompetent zu antworten macht mich betroffen und macht mir Angst. Übringens noch ist der Text des neuen Waffengesetzes für den "Normalbürger" nicht so einfach einsehbar und soweit ich informiert gibt es den Begriff des Einhandkampfmessers nicht in diesem Gesetz. Lassen Sie mich noch abschließend fragen, womit können sie es begründen jeden der ein Taschenmesser in der Hosentasche trägt als Gewalttäter abzustempeln? Im Übrigen das Gesetz wird nicht besser dadurch das es auf breiter Parteienfront durchgeboxt wurde.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Uphus,

mit dem Waffenrecht in Deutschland setze ich mich seit mehr als 10 Jahren sehr intensiv auseinander. Die Koalitionsverhandlungen zur Novelle des Waffenrechts 2003 habe ich für die grüne Bundestagsfraktion verantwortlich geführt. Gehen Sie also davon aus, dass auch ich als weibliche Abgeordnete sehr genau weiß, wovon ich rede. Wenn ich mich grundsätzlich und aus politischer Überzeugung für eine Kultur der waffenfreien öffentlichen Räume einsetze, dann soll dies keine Angst bei Ihnen auslösen - im Gegenteil, ich will gerade für die Schwachen in der Gesellschaft, die sich ohne Waffen in der Öffentlichkeit bewegen, die Sicherheit erhöhen und dies ist angesichts der täglichen Messerattacken auch dringend erforderlich.

Ich trage selber ein kleines Schweizer Taschenmesser mit mir herum, es leistet immer wieder nützliche Dienste und ist für die Bewältigung von kleinen Alltagsproblemen ausreichend. Messertypen, die unabhängig von einer möglichen abweichenden Zweckbestimmung, gefährliche Waffeneigenschaften aufweisen, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen und in verschlossenen Behältern mitgeführt werden dürfen. Nicht mehr und nicht weniger regelt das Waffenrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Stokar