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Siemtje Möller
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Frage von Jürgen K. •

Moin Frau Möller, können sie zum Sachstand der Abschaffung der Zuverdienstgrenzen bei Pensionären (wie z.B. Soldaten die mit der bes. Altersgrenze die Bundeswehr verlassen mussten) Stellung nehmen?

Hallo Frau Möller, ich wohne in ihrem Wahlkreis und habe hierzu die o.g. Frage.
Berufssoldaten die aufgrund der ges. Regelungen mit erreichen der bes. Altersgrenze pensioniert wurden/werden, unterliegen ab dem erreichen der bes. Altersgrenze gem. § 5 BPolBG einer Zuverdienstgrenze auf Erwerbseinkommen in der Privatwirtschaft. Das bedeutet, dass abhängig vom Geburtsjahrgang zwischen dem 62. und max. 67. Lebensjahr (ges. Renteneintrittsalter) eine Zuverdienstgrenze besteht. Mit Blick auf den Fachkräftemangel ist diese temporäre Zuverdienstgrenze völlig kontraproduktiv und überholt. Zum einen handelt es sich bei den Soldaten nicht um Personen mit Spitzenpensionen. Zum anderen wurde durch diese Bundesregierung per Gesetz die Begrenzung des Zuverdienstes im Bereich der vorgezogenen Altersrenten ab 2023 abgeschafft. Als warum nicht auch bei den Soldaten, bei denen eh schon ein großer Betrag an Lebensarbeitseinkommen verloren geht.

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Sehr geehrter Herr K.

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben zu einer möglichen Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Pensionären.

Mit Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes entfallen, wie sie richtig beschrieben haben, seit dem 01. Januar dieses Jahres die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten vollständig. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben worden. 

Die innerhalb der Bundesregierung zuständigen Ressorts (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Verteidigung) prüfen derzeit die Auswirkungen der im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes beschlossenen Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung und die Versorgung von zur Ruhe gesetzten Berufssoldatinnen und -soldaten bzw. haben diese bereits überprüft.

Zu einem „Sachstand der Abschaffung“ der Hinzuverdienstgrenzen (im Rahmen §53 Soldatenversorgungsgesetz) kann ich zum jetzigen Zeitpunkt leider keine Stellung nehmen, da der Abschluss dieser fachlich-rechtlichen Überprüfung im Geschäftsbereich des BMVg noch aussteht und ich dem Ergebnis dieses Vorgangs nicht vorweggreifen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Siemtje Möller

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