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Serpil Midyatli
SPD
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Frage von Joachim H. •

Frage an Serpil Midyatli von Joachim H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Eckernförde, den 25. März 2014

Sehr geehrte Frau Midyatli,

als Rentner beschäftigen mich das Kommunale Abgabengesetz und hierzu ergangene Satzungen. Aufgefallen ist mir, dass Aufgrund dieser Vorschriften, Anlieger an Straßen innerhalb von Gemeinden, zur Zahlung von erheblichen Beiträgen, von diesen, veranlagt werden können - ohne Rücksicht auf das Einkommen der Betroffenen. Selbst das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil Az.: 2 KN 2/09, zur "Verfassungsmäßigkeit von KAG SH Paragraf 8" entschieden, dass, auf dieses KAG beruhende, Satzungen verfassungskonform seien.

Andererseits weisen die Vorschriften der Sozialgesetzbücher aus, dass z. B. im Falle der Grundsicherung, ein der Altersversorgung sicherndes Hauseigentum, nicht von den Behörden, zur Kostenregulierung der Grundbezüge, angetastet werden darf.

Weiterhin ist mir bekannt, dass in Schleswig-Holstein das Landesverfassungsgericht, mit Wirkung vom 1.Mai 2008, errichtet, wurde.

Auf welcher Rechtsgrundlage darf dann, mit Datum vom 19.05.2010 das o. a. Oberverwaltungsgericht, in Verfassungsfragen urteilen? Kann ein solches ergangenes Urteil überhaupt Bestand haben - oder können Geimeinderatsmitglieder, welche eine entsprechende Satzung beschlossen haben, gemäß Paragraf 24 (2) der Gemeindeordung, für ihr Handeln in Regress genommen werden? Vor dem Bundesverfassungsgericht stehen zur Zeit mehrere Verfahren zum KAG an.

Was gedenken Sie, sehr geehrte Frau Midyatli, als gewähltes Mitglied des SH-Landtags, zur Beruhigung der Gemüter - und zur Herstellung der Rechtssicherheit zu tun?

Mit freundlichen Grüßen

J. Hachmeister

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hachmeister, sehr geehrte Damen und Herren von Abgeordnetenwatch,

das OVG hat den Normenkontrollantrag zur Entscheidung angenommen. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltung die Entscheidung des Gerichts nachzuprüfen, nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung sind die Richter unabhängig. Die Überprüfung richterlicher Entscheidungen ist nur durch gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel und Rechtsbehelfe möglich.

Das OVG hatte in dem angeführten Verfahren über eine Satzung zu entscheiden, die Zuständigkeit hierfür ist gem. § 47 VwGO i. V. m. § 5 AGVwGO gegeben. Im Zuge dieser Überprüfung hat das OVG zu § 8 KAG festgestellt, dass „diese Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (ist), sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot bzw. Gebot der Normenklarheit.

Verfahren zum KAG des Landes Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht sind mir nicht bekannt.

Rechtssicherheit ist aus meiner Sicht dadurch gegeben, dass wie oben ausgeführt das Gericht selbst entschieden hat, dass es zuständig ist und auch in der Sache entscheiden kann. Dies ist im Rahmen der Gewaltenteilung auch genau so vorgesehen. Als gewählte Abgeordnete im Schleswig-Holsteinischen Landtag stelle ich als Teil der Legislative im Übrigen fest, dass die Selbstverwaltung unserer Kommunen wichtig ist, damit vor Ort passende Entscheidungen getroffen werden.

Inwieweit Immobilien als Altersvorsorge prinzipiell geeignet sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Viele Menschen sehen diese Form der Anlage als für sich passend. Gleichwohl auch Immobilienbesitz größeren Risiken (Wertverfall durch demographischen Wandel, technologische Anforderung, Energieeinsparung etc.) unterworfen ist. Risikoärmer dürfte da genossenschaftliches Bauen bzw. genossenschaftliche Anteile sein, da hier das Risiko viel stärker verteilt wird. Soweit meine politische Einschätzung.

Eine juristische Klärung kann ich hierzu nicht abschließend abgeben, auch weil die von Ihnen angesprochene Sozialgesetzgebung Bundesrecht ist. Dass hierdurch Landesrecht oder kommunales Satzungsrecht außer Kraft gesetzt wird, erkenne auch ich nicht (s.o. Begründung OVG). Sollte höherrangiges Recht Vorrang haben, kann dies nur durch den Rechtsweg geklärt werden und hier hat wie Sie ja ganz richtig ausführten, das sich selbst für zuständig erklärte OVG erklärt, dass dies nicht der Fall ist.

Mit freundlichen Grüßen

Serpil Midyatli, MdL

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