Frage an Serkan Tören von Jens S. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Tören,
ich verfolge ihre Argumentation sehr gespannt bei dem Thema "Beschneidung von Babys und Kindern" aus religiösen Gründen.
Dabei stellte ich fest, dass meiner Meinung nach, die Argumente keine wirklichen Argumente sind, und ich gerne dazu Stellung nehmen möchte.
Sie sagen, dass eine Beschneidung "OK" sei, wenn sie ohne unnötige Schmerzen sei. Dabei vergessen sie oder wollen nicht wissen, dass jede Operation, die nicht notwendig ist, auf jeden Fall "unnötig" ist. Ihrer Argumentation kann ich daher nicht folgen.
Der Schmerz ist auf jeden Fall gegeben.
Ich weiß das, da ich selbst auch beschnitten bin.
Zu ihrem Argument, dass die Beschneidung der männlichen Kinder keinen nachhaltig schädlichen und auch keinen sittenwidrigen Eingriff darstellt, sei gesagt, dass das anscheinend von ihnen auch kein wirkliches Argument in meinen Augen darstellt, da es durchaus zu Komplikationen führen kann.
Beispielsweise kann es zu Nachblutungen oder Infektionen kommen. Ihre Aussage ist daher, meiner Meinung nach unwahr. Das Kindeswohl wird eher gefährdet durch den Eingriff.
Zudem steht der Artikel 2 GG über dem Artikel 4 GG. Das zeigt, dass die körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz über der Religionsfreiheit steht. Jegliche Argumention, dass die Beschneidung "besser für die Gesundheit" sei oder das Verbot das Judentum schlecht darstehen lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass argumentativ viel gegen die Beschneidung (ohne Einwilligung des Kindes) spricht und eigentlich nur einen dafür, nämlich die Bestimmung der Religion durch die Eltern.
Ich hoffe Sie gehen auf meine Argumente ein und nehmen Stellung dazu. Ich würde mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schoon
Sehr geehrter Herr Schoon,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Als Muslim bin ich genau wie Sie beschnitten. Anders als Sie sehe ich darin jedoch kein Problem, sondern fühle mich wohl. Komplikationen bei Knabenbeschneidungen sind die absolute Ausnahme und nicht die Regel. Die körperliche Unversehrtheit (Art. 2) ist im Grundgesetz zwar über der Religionsfreiheit (Art. 4) niedergeschrieben, für die rechtliche Einordnung jedoch müssen diese beiden Güter sorgfältig abgewogen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Serkan Tören