Kurze Frage: Wenn ein Politiker aufhört oder rausgeschmissen wird was ist dann mit den Personenschützern? Bezahlt der Politiker die dann selbst oder kommt der Staat dafür auf?
Kurze Frage: Wenn ein Politiker aufhört oder rausgeschmissen wird was ist dann mit den Personenschützern? Bezahlt der Politiker die dann selbst oder kommt der Staat dafür auf? manche werden bis ans Lebendsende welche brauchen.
Sehr geehrter Herr B.,
etwaige polizeiliche Schutzmaßnahmen richten sich primär nach polizeirechtlichen Gefahrenprognosen, die zumeist nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder getroffen werden. Es existieren ähnliche Regelungen aber auch auf Bundesebene. Der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben (bzw. der Anspruch auf Schutz vor solchen Gefahren durch staatliche Stellen) leitet sich ferner aus dem Grundgesetz ab. Die Polizeien der Länder haben hierzu spezielle Abteilungen eingerichtet, zumeist in den Landeskriminalämtern, aber auch etwa beim Bundeskriminalamt. Die dort tätigen Beamten schützen Personen, die nach Bewertung der Polizei aufgrund einer bestimmten Gefährdungslage besonderen Schutz brauchen. Das kann aufgrund einer politischen Tätigkeit erfolgen, bekannt sind vermutlich aber auch Maßnahmen zum Schutz von Zeugen usw. Es existieren zudem ganz verschiedene Schutzmaßnahmen, je nach Art und Intensität der Gefährdung.
Diese polizeilichen Sicherungsmaßnahmen können jedem Menschen in Deutschland angetragen werden, sofern die zuständigen Polizeibehörden diese für erforderlich erachten. Nicht jeder Amtsträger oder Politiker erhält automatisch allein durch Amtsübernahme einen besonderen Polizeischutz. Gleichwohl existieren spezielle Zuständigkeiten und abstrakte Gefährdungserhöhungen für bestimmte Personenkreise. Die spezielle Zuständigkeit etwa des Bundeskriminalamtes (BKA) für den Schutz von Politikern der Bundesregierung sowie für Abgeordnete des Deutschen Bundestages ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Daraus folgt in der Praxis allerdings nicht, dass jeder Abgeordnete bzw. Politiker ständigen Personenschutz im Sinne einer Begleitung durch das BKA oder andere Polizeibehörden erhalten würde. Nach Auskunft der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion sind derzeit neun Bundestagsabgeordnete in eine dauerhafte Gefährdungsstufe eingestuft, die nicht auch der Bundesregierung angehören (BT-Drs. 20/13536). Darüber hinaus findet eine polizeiliche Begleitung nur in Einzelfällen statt.
Nicht selten sind diese Gefährdungsstufen unmittelbar mit der Ausübung des Amtes verbunden. Kurz und einfach gesagt: Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet potenziell auch das öffentlichkeitswirksame Betätigen der jeweiligen Person und diese nimmt dann in vielen Fällen auch keine Veranstaltungen mehr wahr, bei denen eine besondere Gefährdungslage zu befürchten steht, die sich konkret gegen diese Person richtet.
Es obliegt nach dem Ausscheiden aus dem politischen Amt dann, wie gesagt, der örtlich und sachlich zuständigen Polizei, zu prüfen, ob auch ein ausgeschiedener Amtsträger einer derartigen Gefährdung unterliegt, die weitere polizeiliche Maßnahmen erforderlich macht.
Wie viele aus dem Amt ausgeschiedene Politiker aus Bund und Ländern derzeit weiterhin unter permanentem Polizeischutz stehen, das entzieht sich meiner Kenntnis. Ich gehe jedoch von einer geringen Anzahl aus.