Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?
Sehr geehrter Herr Müller,
ich stelle Ihnen diese Frage als forstpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion.
Mit Ermächtigungsgrundlage meine ich nicht die „Geschäftsanweisung Nr.: 04/2016 -N 55.7 Sport und Veranstaltungen im Wald“ selbst. Diese selbst müsste durch den Gesetzgeber irgendwo legitimiert worden sein.
Die Rechtliche Grundlage für diese „Nutzungspauschale“ ist mir schleierhaft. Der Landesbetrieb wird hier hoheitlich bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem HWaldG tätig und erhebt dabei Gebühren. Die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben stellt einen Grundrechtseingriff beim Abgabeschuldner dar, so dass es einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Ermächtigung bedarf, Abgaben zu erheben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98).
Weder im HVwKostG noch in der VwKostO-MUKLV und dem dazugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für die „Nutzungspauschale“. Können Sie mir mitteilen, wo diese Ermächtigung erteilt wurde?
Sehr geehrter Herr E.,
Nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung ist von allen staatlichen Stellen ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands zu erheben. Es handelt sich dabei nicht um eine Gebühr oder eine Abgabe, sondern um eine rein-fiskalische Entgelterhebung für den betriebsinternen Aufwand im Zusammenhang mit dem Gestattungsvertrag. Da mit dieser Erlaubnis durch den Landesbetrieb als Waldeigentümer kein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt, sondern ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag verbunden ist, ist das Verwaltungskostenrecht hier nicht einschlägig. Im Sinne von Transparenz und Vergleichbarkeit stellt die Grundlage für diese vertragliche Kostenerhebung das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Liefer-, Werk- und Dienstleistungen des Landesbetriebs Hessen-Forst dar.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Müller, MdL