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Sebastian Lechner
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Frage von Wilfried N. •

Frage an Sebastian Lechner von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Lechner,
Im Zusammenhang mit den Straßenausbaubeiträgen kommt es bei Sanierung einer Anliegerstraße oft zu erheblichen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen privaten Selbstnutzenden Hauseigentümer mit niedrigen Einkommen oder Altersrenten. Diese Tatsache sollte Ihnen in der Vergangenheit nicht entgangen sein.

Anders sieht es aber aus, wenn eine Immobilie zur Einkünfte Erzielung genutzt wird, also vermietet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Dann gehören alle Aufwendungen, die durch die Vermietung oder gewerbliche Nutzung veranlasst sind, zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben und diese können steuerlich geltend gemacht werden und damit die eigene Steuerlast des Betriebes mindern. Im Ergebnis kommt also der Staat bzw. die Allgemeinheit auch noch für diesen Teil der Straßenausbaubeitrages auf.

Diese Ungleichbehandlung beim bezahlen der Straßenausbaubeiträge erreicht ihren Höhepunkt, wenn der Selbstnutzende Hauseigentümer die Beiträge voll über die eigenen finanziellen Möglichkeiten oder eventuell auch noch über einen Bankkredit die Sanierung der Straße bezahlen muss. Auch durch die Möglichkeit einer Verrentung der Beitragsschuld, von 20 Jahren mit einem jährlichen Zinssatz bis zu 3 Prozent über den Basiszins wird der Gestaltungsspielraum der Kommunen und die Steuerliche Ungerechtigkeit nicht gerechter.

Wie ist Ihre Haltung zu diesen Fakten der förmlichen Ungleichbehandlung beim bezahlen der Straßenausbaubeiträge ? Bitte nur diese Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Nöhring

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Sehr geehrter Herr Nöhring,

die Verantwortung für die Sanierung des örtlichen und gemeindlichen Straßennetzes liegt grundsätzlich bei den Kommunen und nicht beim Land. Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung können diese Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht. Im Oktober 2019 hat der Niedersächsische Landtag einige Änderungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen beschlossen. Nach meiner Auffassung ist es gelungen, zu rechtlichen Verbesserungen zu kommen, die Anlieger zu entlasten, mehr Transparenz zu schaffen und den Kommunen als Straßenbaulastträger den nötigen Gestaltungsspielraum einzuräumen – dort wo Kommunen Anliegerbeiträge in eigener Zuständigkeit für erforderlich halten.

So haben wir z.B. für die Straßenausbaubeiträge eine eigene Norm geschaffen, damit die Regelungen passgenau ausgestaltet werden können. Kommunen sind darüber hinaus ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen ihrer Selbstautonomie zu bestimmen, ob und in welcher Höhe sie den Aufwand für die Straßensanierung auf die Bürgerinnen und Bürger umlegen. Bisher waren immer 75 Prozent der Kosten beitragsfähig. Die wichtigste Neuerung ist die Möglichkeit für die Kommunen, den Anliegern eine Verrentung der Schuld einzuräumen, die nicht grundbuchlich eingetragen wird.

Wir sehen aber auch die Problematik der teilweise hoch emotionalen Diskussion um die Beiträge in den betroffenen Kommunen. Mit Blick auf das Regierungsprogramm 2022-2027 werden wir das Thema Straßenausbaubeiträge noch einmal diskutieren unter der Berücksichtigung, dass es sich hier um eine grundsätzlich kommunale Angelegenheit handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Lechner

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