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Sebastian Lechner
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Frage von Jürgen K. •

Frage an Sebastian Lechner von Jürgen K. bezüglich Verkehr

Thema: Gesetzesentwurf zu Straßenausbaubeiträgen

Sehr geehrter Herr Lechner,
mit dem Gesetzesentwurf werden finanzschwache Städte und Gemeinden entweder nicht bauen oder aber ihre Bürgerinnen und Bürger weiterhin mit teilweise hohen Beiträgen zur Kasse bitten müssen.

Die Folge ist, dass finanzschwache Städte und Gemeinden weiter an Attraktivität verlieren und Bürger für das Versagen der kommunalen Politiker und Verwaltungen bei Schieflage der Haushalte aufkommen müssen. In letzter Konsequenz bedeutet dies eine weitere Drehung auf der Abwärtsspirale für diese finanzschwachen Gemeinden und Städt.

Wie begegnet Sie einer solchen Entwicklung mit Ihrem neuen Gesetz? Sind finanzielle Förderungen für finanzschwache Gemeinden vorgesehen, um deren Bürger zu entlasten?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Krenz,

am 23. Oktober hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze abschließend beraten (LT-Drs.
18/154). Im Kern bleibt das Recht der Kommunen erhalten, zukünftig auch
weiterhin Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Dies war auch der Wunsch
der kommunalen Spitzenverbände, denn die Kommune vor Ort kann am besten
beurteilen, ob und in welchem Umfang Straßenausbaubeiträge von den
Bürgerinnen und Bürgern mit Blick auf die jeweilige Finanzsituation erhoben
werden müssen.

Wir haben mit den Gesetzesänderungen für noch mehr Flexibilität beim Thema
Straßenausbaubeiträge gesorgt. Die Beitragspflichtigen werden dadurch
wesentlich entlastet.

Ein von Ihnen angesprochenes Förderprogramm für finanzschwache Kommunen hat
das Land Niedersachsen nicht, aber der kommunale Straßenbau wird vom
Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Digitalisierung mit jährlich 75 Millionen Euro gefördert. Mit dem
Jahresbauprogramm 2019 versetzen wir auch die finanzschwachen Kommunen in
die Lage, ihre Verkehrsinfrastruktur auszubauen und zu verbessern. Das
betrifft sowohl den Neubau als auch den verkehrsgerechten Ausbau von
verkehrswichtigen Straßen, Radwegen, Ortsdurchfahrten und Brücken.

Die Zuschüsse des Landes an die Kommunen stammen aus den Mitteln des
Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (NGVFG). Dieses
Gesetz haben wir zu Gunsten der Kommunen und Anlieger geändert. Künftig
können die kommunalen Straßenbauvorhaben stärker als bisher durch
Landesmittel gefördert werden. Diese Fördermittel tragen dazu bei, dass die
Beitragspflicht zukünftig geringer ausfallen wird. Der seitens der Kommune
zu tragende verbleibende Eigenanteil bleibt dabei unverändert, sodass durch
die Neuregelung eine kommunale Belastung vermieden wird.

Neben dieser Änderung tragen auch die folgenden Regeln dazu bei, die
Anlieger spürbar zu entlasten:

1. Die Kommunen können den beitragspflichtigen Aufwand nach ihrem
Ermessen zukünftig geringer ansetzen, wenn sie nicht ganz auf Beiträge
verzichten wollen. In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei der
Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3 NKAG
ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird (§ 6 b Abs. 1 Satz 2 NKAG n. F.).
Damit wird künftig erreicht, dass die für die Baumaßnahme angefallenen
Gesamtkosten nicht in voller, sondern nur in reduzierter Höhe nach dem
Vorteilsprinzip auf Anlieger und Kommune verteilt werden können. Den
Kommunen wird damit hinsichtlich des "Wieviel" der Beitragserhebung ein
größerer Spielraum eingeräumt.
2. Durch sogenannte Tiefenbegrenzungen und
Eckgrundstücksvergünstigungen soll verhindert werden, dass große Grundstücke
überproportional belastet werden (§ 6 b Abs. 2 NKAG n. F.).
3. Das gesamte Verfahren zur Erhebung der Straßenausbaubeiträge wird
transparenter. Die Kommunen sollen die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig
über das Straßenausbauvorhaben informieren und mindestens drei Monate vor
Beginn der Maßnahme die voraussichtliche Beitragshöhe mitteilen (§ 6 b Abs.
3 NKAG n. F.).
4. Der Beitragspflichtige kann bei der Kommune voraussetzungslos die
Verrentung der Beitragsschuld bis zu 20 Jahre verlangen (§ 6 b Abs. 4 NKAG
n. F.). Damit werden hohe Einmalzahlungen zukünftig vermieden. Die Kommune
kann flexible Regelungen zur Verzinsung der verrenteten Beitragsschuld bis
zu einem Zinssatz von 3% treffen.

Mit diesen Gesetzesänderungen stärken wir die kommunale Selbstverwaltung und
geben den Kommunen das nötige Rüstzeug an die Hand, um vor Ort eine
sozialverträgliche Lösung anbieten zu können.

Melden Sie sich gerne bei weiteren Fragen oder Anmerkungen!

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Lechner

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