(...) Zunächst einmal möchte ich betonen, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) von einer Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ ausgeht und Frühpensionierungen vermeiden will. Vorrang hat grundsätzlich die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung. (...)
(...) Durch die von Ihnen angesprochene modifizierende Regelung wird für die Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach den Besoldungsgruppen A15 oder A16 erreicht, dass auch für diese Gruppe das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann. Die Überführung für die anderen Beamtinnen und Beamten in die neue Grundgehaltstabellen erfolgt ohne finanzielle Einbußen. (...)
(...) Es gibt keine "Bindung" der Abgeordnetendiäten an die Bundesrichter-Besoldung. Wäre das anders, dann hätte der Bundestag vor wenigen Monaten eine entsprechende Diätenerhöhung als Folge der Erhöhung der Bundesbeamten-Bezüge im laufenden Jahr beschliessen MÜSSEN. Das ist aber nicht geschehen, da eine "Zwangskoppelung" eben nicht existiert. (...)
(...) Nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des DNeuG tritt eine Verminderung des Ruhegehaltes für diese Beamtengruppen ohnehin nur bei Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Vollendung des 62. Lebensjahres ein. (...)
(...) Wie ich bereits in meiner Antwort an Herrn Mojse vom 18. November 2008 erwähnt habe, können sich aus den Neuregelungen für Pensionäre einiger Besoldungsgruppen finanzielle Auswirkungen ergeben, die über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgehen. Dies soll weitestgehend durch eine Kappungsgrenze in dem neu eingeführten § 12 Absatz 1a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verhindert werden. (...)
(...) In meiner Antwort vom 18. November 2008 auf eine Frage von Herrn Mojse habe ich die Kappungsgrenze des neuen § 12 Absatz 1a BeamtVG damit begründet, dass diese sicherstellen soll, dass die finanzielle Belastung bei der Versorgung nicht über den höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Dies möchte ich anhand eines Vergleiches aus der Begründung der Beschlussfassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages näher erläutern: (...)