Frage an Sebastian Edathy von Viktor M. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehter Herr Edahty,
vor kurzem wurde mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz u.a. die Verlängerung des Vorruhestandsgesetzes bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) um 2 Jahre bis Ende 2012 beschlossen. Dem Vernehmen nach hat sich die Post AG Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum DNEUOG dagegen eher für eine Verlängerung der ( meines Wissens subventionierten) Beamtenaltersteilzeit , § 72 b BBG, über das Ende 2009 hinaus eingesetzt., eine solche aber nicht vom Gesetzgeber erhalten, siehe § 93 BBG neu.
Wie beurteilen Sie nunmehr die seit gut 2 Jahren ( seit Beginn der Geltung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur) per Anweisung der Post AG verfügte gernerelle, nicht einzelfallbezogene Nichtanwendung der Kann- Vorschrift des § 4 des Vorruhestandsgesetzes (anders als bei der Telekom- AG) ?
Ich stelle die Frage auf dem Hintergrund von seit 2006 bei der Post weiter zunehmenden Personalüberhängen und auch deshalb, weil ja gerade der Vorruhestand per Gesetz (im Gegensatz zur Beamtenaltersteilzeit) verlängert wurde und der Personenkreis der Beamten der PNU (theoretisch) auf die Jahrgänge ab April 1955 bis einschließlich 1957 erweitert wurde !
Ist ab Nov bzw. Dez. 08 die weitere Nichtanwendung des Gesetzes im Sinne des Gesetzgebers ?
Berlin, den 5. Dezember 2008
Sehr geehrter Herr Mojse,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 28. November 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz und den Postnachfolgeunternehmen.
Zunächst einmal möchte ich betonen, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) von einer Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ ausgeht und Frühpensionierungen vermeiden will. Vorrang hat grundsätzlich die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung.
Dennoch wurde die Vorruhestandsregelung für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen durch Hinausschieben des Stichtags von Ende 2010 auf Ende 2012 erweitert. Ob die Deutsche Post AG indes von der ihr eingeräumten Möglichkeit der antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand Gebrauch macht oder nicht, liegt in ihrem Ermessen („kann“). Ob sie mit einer generellen Nicht-Versetzung in den Ruhestand möglicherweise ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig handelt, kann und will ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Das ist Aufgabe der Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB