Frage an Sebastian Edathy von Lutz F. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
im DNeuG wird im Artikel 3 in § 3 Abs. 2 Besoldungsüberleitungsgesetz festgelegt, dass die Besoldungsgruppen A15 und A16 nicht von der Überleitungsstufe in die zugehörige Stufe überführt werden, sondern in die nächst höhere Stufe überführt werden sollen. In der Begründung zum Gesetz wird ausgeführt, dass diesen Besoldungsgruppen kein Nachteil - insbesondere kein geringeres Karriereeinkommen - entstehen soll.
Dazu ist zu bemerken, dass allen anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein finanzieller Nachteil (durch verzögerten Aufstieg im Vergleich zum jetzigen Recht) entsteht. In meinem konkreten Fall beläuft sich mein Nachteil im Karriereinkommen auf ca. 6500,- €. Bei den noch jüngeren Kollegen ist dieser Nachteil sogar noch gravierender.
Diese Umsetzung ist in meinen Augen eine unsoziale Vorgehensweise, insbesondere auch im Hinblick auf die unteren Besoldungsgruppen.
Sehen Sie dieses Vorgehen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ?
Gibt es neben den Erwägungen aus der Begründung - die ich als sehr dürftig erachte - noch weitere Gründe für eine Differenzierung innerhalb einer Besoldungsordnung ?
Über eine aussagefähige Antwort freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Frank
Berlin, den 5. Dezember 2008
Sehr geehrter Herr Frank,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 28. November 2008.
Durch die von Ihnen angesprochene modifizierende Regelung wird für die Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach den Besoldungsgruppen A15 oder A16 erreicht, dass auch für diese Gruppe das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann. Die Überführung für die anderen Beamtinnen und Beamten in die neue Grundgehaltstabellen erfolgt ohne finanzielle Einbußen. Unter dieser Voraussetzung kann ich keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen. Das DNeuG hält am bestehenden Bezüge- und Einkommensniveau durch Beibehaltung der bisherigen Endgrundgehälter fest und leitet alle Beamtinnen und Beamten unbürokratisch und betragsmäßig in die neuen Strukturen auf der Grundlage des aktuellen Bezügeniveaus über.
Gleichermaßen gebe ich zu bedenken, dass der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes bei anforderungsgerechter Leistung innerhalb bestimmter Dienstzeiten erfolgt. Die für einen weiteren Aufstieg benötigten Dienstzeiten steigen je nach erreichter Stufe. Diese zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus an und bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab.
Eine langfristige Besserstellung des genannten Personenkreises im Hinblick auf das Karriereeinkommen ist damit durch die Modifizierung nicht verbunden, da untere Besoldungsstufen in der Regel in kürzeren Rhythmen höhere Stufen erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB