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Sebastian Edathy
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Frage von Wolfgang Z. •

Frage an Sebastian Edathy von Wolfgang Z. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Edathy,

die Kappung im Dienstrechtsneuordungsgesetzes begründen Sie am 18.11.2008 wie folgt: "Aus diesen Neuregelungen können sich allerdings für Pensionäre einiger Besoldungsgruppen finanzielle Auswirkungen ergeben, die über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgehen. Dies soll weitestgehend durch eine Kappungsgrenze in einem neu einzuführenden §12 Abs. 1a verhindert werden. So soll diese Kappungsgrenze sicherstellen, dass die finanzielle Belastung bei der Versorgung nicht über den höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. "
1. Ist Ihnen bewußt, daß damit die höchste Pensionsminderung auf 60 Euro begrenzt wird?
2. Ist ihnen bewußt, dass der Rentenabzug diese Kappungsgrenze deutlich übersteigt. ( in meinem Fall Euro 107,47 )
3. Würden Sie nach Prüfung und Erkenntnissicherung das Gesetz neu abfassen?
4. Können Sie zugestehen , das die Minderung von 60 Euro in Besoldungsgruppe B9 ( >8000 Euro) eine andere Wirkung erziehlt als 60 Euro bei einer Rente -von sagen mal- 1600 Euro?
5. Ist Ihnen bewußt, dass die Abgeordnetenpension zwangsgekoppelt ist zur Richterbesoldung?
6. Können Sie zugestehen, dass Sie mit der Kappung auch über Ihre eigene Pension entschieden haben ?

mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Zimmermann

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Antwort von
SPD

Rehburg, 22. November 2008

Sehr geehrter Herr Zimmermann,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 20. November 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) und zum neu eingeführten § 12 Absatz 1a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

In meiner Antwort vom 18. November 2008 auf eine Frage von Herrn Mojse habe ich die Kappungsgrenze des neuen § 12 Absatz 1a BeamtVG damit begründet, dass diese sicherstellen soll, dass die finanzielle Belastung bei der Versorgung nicht über den höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Dies möchte ich anhand eines Vergleiches aus der Begründung der Beschlussfassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages näher erläutern:

Die Rente eines Akademikers mit drei Hochschulausbildungszeiten kann um bis zu 59,76 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2008 von 26,56 Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen können bis zu 240 Tagen der berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren (= 1095 Tagen) entfallen. Daraus würden sich für Pensionäre in den oberen Besoldungsstufen ab Besoldungsgruppe A 16 finanzielle Auswirkungen ergeben, die zum Teil erheblich über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgingen. Zum Beispiel würde die Versorgung in der Besoldungsgruppe B 9 nach den Anpassungen des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 um rund 109 Euro gekürzt. Mit Blick auf diese unterschiedlichen Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung wurde in die Übertragungsregelung die Kappungsgrenze eingeführt.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass keineswegs die Abgeordnetenpension an die Richterbesoldung „zwangsgekoppelt“ ist. Diese Aussage ist schlichtweg falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB