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Frage von Holger W. •

Frage an Sebastian Edathy von Holger W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

vielen Dank für Ihre heutige Antwort. Leider konnte mich diese nicht von dem angeblichen Erfolg der Gesetzesverschärfung überzeugen, da Sie – außer der Vermutung der „Experten“ – keine Argumente hierfür genannt haben!

Sie schreiben, dass die Statistiken oftmals nicht nach der Art der Waffe differenzieren. Woher hatten Sie dann die Zahlen zum angeblichen bundesweiten Anstieg der „Kriminalität mit Messern“, mit der die Notwendigkeit der Gesetzesverschärfung begründet wurde?

Und wieso sollte das Führungsverbot der Einhandmesser zu einem Rückgang der Kriminalität führen, wenn dies das umfangreiche Messer-Verbot von 2003 offensichtlich nicht erreicht hat?

Ihr Zitat zu den Rechtsbegriffen hilft mir leider bei der Auslegung des §42a WaffG überhaupt nicht weiter, da hierdurch lediglich der unbestimmte Begriff „berechtigtes Interesse“ mit dem ebenfalls undefinierten Begriff „sozial-adäquater Zweck“ erklärt wird!

Sind allgemeine Schneidaufgaben (Verpackungen öffnen, Äpfel schälen…) „sozialadäquat“? Darf ich dann ein Einhandmesser zugriffsbereit führen, wenn ich im Laufe des Tages das Messer hierfür verwenden möchte? Der Transport in einem verschlossenen Behältnis ist doch nur ohne „berechtigtes Interesse“ erforderlich!

Sie halten Einhandmesser und feststehende Messer ab 12 cm Klingenlänge für „potenziell besonders gefährlich“. Sind demzufolge alle anderen Messer ungefährlich? Warum wird die öffentliche Sicherheit erhöht, wenn ich (und die anderen Messer-Nutzer) von einem einhändig zu öffnenden Taschenmesser auf ein feststehendes Messer mit 11 cm Klinge umsteige, welches ich auch ohne „berechtigtes Interesse“ (und auch verdeckt) am Gürtel führen darf und so theoretisch sofort für einen Angriff nutzen könnte (was ich selbstverständlich nicht vorhabe)?

Kann man mit dem von Ihnen empfohlenen beidseitig zu öffnende Klappmesser etwa keine Straftaten / Messer-Angriffe verüben? Was bringt der Umstieg auf diese „harmlosen“ Messer?

Mit freundlichen Grüßen

Winter

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Antwort von
SPD

Rehburg, 26. April 2009

Sehr geehrter Herr Winter,
Ihre Nachfragen vom 17. April 2009 habe ich gelesen. Da Ihre Fragen erst jetzt eingestellt wurden, kann ich auch erst jetzt antworten.

Ich gehe nicht davon aus, dass Sie für ein generelles Verbot des (unverschlossenen) Führens von Messern in der Öffentlichkeit plädieren. Im Gegenteil, Sie monieren, dass Einhandmesser und Messer mit einer Klingenlänge ab 12 Zentimetern seit der letzten Novellierung des Waffenrechts nicht öffentlich (unverschlossen) geführt werden dürfen.

Von mir aus können Sie gerne ein solches Messer zum "Verpackungen öffnen" oder "Apfel schälen" dabei haben. Warum dafür ein Messer, das ein Einhandmesser ist bzw. eine feststehende Klingenlänge ab 12 Zentimetern hat, zugriffsbereit mitgeführt werden muss, ist mir unklar. Verpackungen öffnen und Äpfel schälen können Sie a) auch mit einem solchen Messer, das sie vorher aus einer Tasche holen und b) sicherlich auch mit anderen Messern, die sie unverschlossen führen können. (Ich gehe übrigens davon aus - wie groß sind eigentlich die Äpfel bei Ihnen? - dass das Schälen eines Apfels mit einem kleineren Messer viel besser funktioniert als mit einem besonders langen.) Anders formuliert: Wie oft schneiden Sie unterwegs Wassermelonen auf (dafür bräuchte man wohl ein längeres Messer, aber muss das zugriffsbereit dabei sein)? Wie absurd ist eigentlich diese Diskussion?! Meine Güte!

Wie bereits in meiner letzten Antwort erwähnt, liegen noch keine wirklich belastbaren Zahlen über den möglichen Straftaten-Rückgang durch die gesetzliche Neuregelung vor, da diese noch nicht lange in Kraft ist. Letztlich geht es aber nicht allein um die Kriminalitäts-Statistik. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wird erkennbar dadurch gestärkt, dass z.B. Jugendliche nicht mehr legal mit langen Messern in Bussen oder U-Bahnen "herumspielen" dürfen.

Ich darf an dieser Stelle erneut zum Ausdruck bringen, dass ich es für in keiner Weise nachvollziehbar halte, dass die neue Rechtslage zum Anlass genommen wird, gewissermaßen von einer Freiheits-Einschränkung zu sprechen. Gibt es einen guten und legalen Grund, können Einhandmesser und Messer mit einer feststehenden Klingenlänge jeder Art offen mitgeführt werden. Gibt es einen solchen guten Grund nicht, dürfen sie allenfalls verschlossen mitgeführt werden. Herr Winter, ich verstehe nach wie vor nicht, wo hier das Problem ist.

Messer-Fetischismus ist nicht wichtiger als das Allgemeinwohl. Denken Sie darüber doch mal nach.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB