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Sebastian Edathy
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Frage von Schmidt P. •

Frage an Sebastian Edathy von Schmidt P. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Edathy,

Seit dem 1.1.2014 gilt das neue Vergabe Gesetz, das vorschreibt ab einem Volumen von 10000 Euro Nr noch jene Unternehmen bei der Vergabe zu berücksichtigen, die einen Lohn von 8,50 Euro oder per Tarif bezahlen.

Wir nehmen mal Niedersachsens Hungerlohn Unternehmen Nr 1 als Beispiel. Die Cititpost GmbH beschäftigt keine Zusteller sonder vergibt ihre Aufträge an die Verlags Töchter den Zeitungsvertriebsgesellschafften. Diese Zahlen Löhne zwischen 0,10 Cent pro Brief , 450 Euro jobber rund Stundenlöhne zwischen 6 und 7 Euro . Zumal die Arbeitsbedingungen hier ebenfalls in Frage gestellt werden sollten. laut Verdi wurde eine ZVG abgewickelt um den Betriebsrat los zu werden und später neu gegründet.

Wie greift das Vergabe Gesetz hier wo Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen beauftragt werden um die Post zuzustellen?

Wie stehen sie dazu da ja nun die SPD Anteile an der VGM hält und eigentlich mit dafür sorgen müsst das die CITIPOST auskömmliche Löhne Zahlt?

Mit freundlichen Grüßen
P. Schmidt.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie beziehen sich auf ein Landesgesetz, in diesem Fall das niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) vom 31. Oktober 2013. Die niedersächsische rot-grüne Landesregierung hat in dem seit 1.1.2014 gültigen Gesetz die Neuerung eingeführt, dass Unternehmen, die sich für öffentliche Aufträge bewerben, schriftlich erklären müssen, dass sie mindestens 8,50 Euro/brutto pro Stunde an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen.

Ihre berechtigte Frage, ob Unternehmen die Zahlung eines Mindestentgelts umgehen können, in dem sie ein Subunternehmen beauftragen, welches weniger zahlt, kann ein Blick in das Gesetz beantworten. Dort sind die Mindestentgelte in § 5 und der Auftrag an Nachunternehmen in § 13 NTVergG geregelt:

§ 5
Mindestentgelte
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist. Fehlt die Mindestentgelterklärung im Sinne von Satz 1 bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

§ 13
Nachunternehmen
(1) Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss das Unternehmen sich dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 sowie den Nachweis nach § 8 Abs. 2 abzuverlangen und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Das Unternehmen, das einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen die ihm nach Satz 1 aufzuerlegenden Verpflichtungen übernimmt und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 genannten Erklärungen und Nachweise beziehen, einhält. Für Nachunternehmen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

Die Gesamtausgabe des NTVergG finden Sie auch hier: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=TariftVergabeG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB