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Frage von Holger W. •

Frage an Sebastian Edathy von Holger W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy!

Ich möchte gerne die Fragen der Herren Eisnäcker (01.04.08) und Wachter (01.12.08) aufgreifen. Beide Fragesteller wollten von Ihnen wissen, welche Ergebnisse die Verschärfung des WaffG vom 01.04.08 bisher gebracht hat. Leider haben Sie diese konkreten Fragen nicht beantwortet! Sind Sie nicht in der Lage dazu oder wollen Sie keine Auskunft über den bisherigen Erfolg „Ihres“ Gesetzes geben? War die Gesetzesverschärfung erfolgreicher als das Messerverbot von 2003, nach der die Messer-Kriminalität angeblich sogar zugenommen hat?

Bürger, die sich bei Ihnen und Ihren Kollegen nach der Bedeutung der nicht näher definierten Begriffe des §42a WaffG erkundigt haben, wurden mit der Aussage „abgewimmelt“, dass die undefinierten Rechtsbegriffe ihre Ausgestaltung in der Praxis erfahren. Wann soll dies geschehen? Auch ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung kann mir immer noch niemand sagen, welche Tätigkeiten einen „allgemein anerkannten Zweck“ bzw. ein „berechtigtes Interesse“ darstellen und welche Eigenschaften ein Messer haben muss, um zu den „Hieb- und Stoßwaffen“ zu zählen! Woher soll der Bürger dann wissen, welche Messer er führen darf und welche nicht?

Nach Ihrer Aussage sind die Rechtsanwender mit den „Begrifflichkeiten des Gesetzes vertraut“. Warum können diese dann dem verunsicherten Bürger nicht erläutert werden? Wie Sie den verschiedenen Diskussionen zum Thema „Messer“ auf der privaten Polizeiseite http://www.copzone.de entnehmen können, sind sich auch die Polizisten nicht einig, welche Messer geführt werden dürfen und welche nicht! Wie können Sie dieses Wissen dann vom Bürger verlangen?

Anstatt auf die kritischen Fragen zu antworten haben Sie Herrn Wachter empfohlen, sich ein „schönes, beidhändig zu öffnendes Messer“ schenken zu lassen, damit Ihnen weitere Fragen erspart bleiben. Halten Sie diese Antwort für angemessen, wenn ein Bürger von Ihnen wissen möchte, wie er sich an das unklare Gesetz halten soll?

Mit freundlichen Grüßen

H. Winter

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Antwort von
SPD

Berlin, 16. April 2009

Sehr geehrter Herr Winter,
Ihre Frage zum Waffenrecht vom 14. April 2009 habe ich gelesen.

Die Neufassung des Waffengesetzes stammt vom 26. März 2008 und regelt in § 42 a Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) das von Ihnen offenbar kritisierte grundsätzliche Verbot des öffentlichen und zugriffsbereiten Führens von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm. Meines Wissens existiert noch keine amtliche Statistik über diese junge Vorschrift. Grund dafür ist, dass beispielsweise die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2008 noch nicht veröffentlicht ist. Darüber hinaus differenzieren die Statistiken oftmals nicht nach der Art der Waffe.

Viele Experten gehen allerdings davon aus, dass das Verbot greift und die Verschärfung des Waffengesetzes Wirkung zeigt. So erfolgten seit Inkrafttreten des Gesetzes allein in Berlin monatlich durchschnittlich über 100 Anzeigen wegen Messern, die im öffentlichen Raum gesichtet wurden.

Da Sie sich über die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe im § 42 a WaffG unzufrieden zeigen, zitiere ich nachfolgend zu Ihrer Information die Definitionen zu diesen Formulierungen aus der Kommentierung „Praxis der Kommunalverwaltung – Waffenrecht“ von Ministerialrat a. D. Kurt Meixner (einsehbar bei Beck-Online): „Berechtigtes Interesse“ i. S. des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG liegt nach der Kommentierung vor, wenn das Mitführen der in § 42 a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WaffG genannten Gegenstände mit sozial-adäquaten Zwecken in Einklang zu bringen ist. Weiterhin nennt der Kommentar als Regelbeispiel für einen allgemein anerkannten Zweck im Rahmen der berechtigen Interessen die Durchführung eines Picknicks oder der Gartenpflege.

Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass ich Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm für potenziell besonders gefährlich halte und keine Notwendigkeit dafür sehe, diese öffentlich zu führen, es sei denn, es gibt dafür einen legitimen und legalen Grund.

Auch Ihnen empfehle ich übrigens, sich ein schönes, beidhändig zu öffnendes und damit legales Messer zuzulegen und mich mit weiteren Fragen zu verschonen, warum ein blitzschnell aufklappbares Messer bzw. ein Messer mit feststehender Klingenlänge über 12 cm Länge im öffentlichen Raum unverschlossen in der Regel nichts zu suchen haben. Das verstehen 99 Prozent der Menschen in diesem Land. Die anderen schreiben mir Fragen in diesem Forum.

Wenn jemand meint, er muss unbedingt ein Messer öffentlich und unverschlossen dabei haben, wird er oder sie nach wie vor eine genügende Auswahl hierfür haben.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB