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Frage von Sascha G. •

Frage an Sebastian Edathy von Sascha G. bezüglich Recht

Dienstrechtneuordnungsgesetz

Sehr geehrter Herr Edathy,

da der Bundesrat das DNeuG am 19.12.2008 in der vorgelegten Version angenommen hat, habe ich ein Frage zu dem Inkraftreten des Gesetzes.

Hat der Bundespraesident bereits gezeichnet, und wann erscheint das Bundesgesetzblatt?

Desweiteren habe ich eine Frage zum Kapitel AVZ (Auslandsverwendungszuschlag) ab dem 15. Dienstreisetag. Verstehe ich es richtig das fuer die ersten 14 Tage fuer Dienstreisende dann die naechtsniedrigere Stufe gezahlt wird und ab dem 15. Dienstreisetag der jeweilig zutreffende Hoechstsatz?

Und wie war die Regelung fuer Dienstreisen im Zusammenhang mit AVZ vorher?

Fuer Ihre informative Beantwortung bedanke ich mich im voraus.

Mit freundlichen Gruessen

Sascha Gornik

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Antwort von
SPD

Berlin, 10. Februar 2009

Sehr geehrter Herr Gornik,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist bislang nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden und daher noch nicht in Kraft getreten. Voraussetzung für die Verkündung ist die bisher noch nicht erfolgte Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten.

Der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) ab dem 15. Dienstreisetag wird durch die Neufassung des § 58a Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Danach erhalten Dienstreisende künftig ab diesem Tag zusätzlich zu der ohnehin und bereits nach altem Recht schon bezahlten Reisekostenvergütung eine besoldungsrechtliche Leistung in Höhe des Auslandsverwendungszuschlags. Grund dafür ist, dass die Praxis einen regen Bedarf für länger dauernde Dienstreisen zu Orten zeigt, an denen der AVZ gewährt wird, etwa für Fachkräfte zur Instandhaltung von Fahr- und Flugzeugen. Dass diese Bediensteten lediglich Reisekosten erhalten, obwohl Unterbringung, Verpflegung und Dienst gemeinsam mit den Empfängern des AVZ erfolgen und aufgrund dessen dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen, wird als nicht sachgerecht empfunden. Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die Dienstreise die Dauer von zwei Wochen übersteigt.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB