Frage an Sebastian Edathy von Andreas U. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Edathy,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Ich möchte jedoch nochmals mit einem Fallbeispiel eine "evtl. Ungleichbehandlung" aufzeigen. Ich bitte Sie zu diesen konkreten Fallbeispiel STELLUNG ZU NEHMEN. Danke.
1.) Beispiel:
Beamter xy hat im März 2008 seine Ausbildung erfolgreich beendet und wurde zum "Beamten zur Anstellung" ernannt. (altes Recht) zu diesem Zeitpunkt ist der Beamte xy 19 Jahre jung und hat bis zu seiner "Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit" noch ca. 8 Dienstjahre vor sich.
2.) Beispiel:
Beamter xz wird im März 2009 seine Ausbildung erfolgreich beenden und wird nach (NEUEM RECHT) zum "Beamten auf Probe" ernannt. Beamter xy ist ebenfalls 19 Jahre jung. Beamter xy hat nun bis zur Ernennung zum "Beamten auf Lebenszeit" noch min. drei Jahre vor sich.
Nun möchte ich an diesen beiden Beispielen die "Ungerechtigkeiten" darstellen.
1.) Der Beamte xy hat eine "z. A." - Zeit von min. 18 Monaten und er kann während dieser Zeit nicht befördert werden. Nun fällt nach 18 Monaten das "z. A." weg, dann kann Beamter xy wieder 12 Monate nach "z. A." Wegfall nicht befördert werden, denn der "z. A." Wegfall ist eine beförderungsgleiche Maßnahme darstellt.
DEMGEGENÜBER:
Kann der unter Beispiel 2 genannte Beamte xz nach einem Jahr als "Beamter auf Probe" befördert werden, d. h. obwohl Beamter xy ein JAHR VOR Beamter xz die Ausbildung abgeschlossen hat, kann Beamter xz noch vor dem Beamten xy befördert werden.
2.) Wenn man sich beide Beispiele vergegenwärtigt, dann fällt auf, dass der Beamte xz, welcher EIN JAHR NACH Beamter xy die Ausbildung abgeschlossen hat, noch VOR dem "Längerdienenden" Beamten xy zum "Beamten auf Lebenszeit" ernannt werden kann.
Nun habe ich anhand der o. g. Beispiele mind. zwei Möglichkeiten herausgearbeitet wonach die "sog. Altfälle" eine möglichen Schlechterstellung im Bereich von "Beförderungen" und "Ernennung BaL" ausgesetzt scheinen.
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Unglert
Berlin, 27. Januar 2009
Sehr geehrter Herr Unglert,
bezugnehmend auf Ihre ergänzende Zuschrift vom 23. Januar 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen genannten Beispiele tatsächlich eine mögliche unterschiedliche Behandlung aufzeigen. Es bleibt abzuwarten, wie der Dienstherr bzw. die Rechtsprechung damit umgehen werden. Zudem möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass eine völlige Gleichstellung bei einer Dienstrechtsreform dieses Ausmaßes nicht erreicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB