Frage an Sebastian Edathy von Andreas U. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Edathy,
das neue Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) wird demnächst inkrafttreten.
In dem DNeuG geht es auch um den "Wegfall der 27 Jahre Regelung zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit".
Das Gesetz sieht vor, dass sich jeder Beamte mind. drei, max. fünf Jahre in der Probezeit bewähren muss um anschließen zum BaL ernannt zu werden.
Nun meine Frage diesbezüglich:
Wie ist das Verfahren mit den Beamtinnen und Beamten, welche bisher ihre Probezeit nach dem alten Gesetz abgeleistet, jedoch noch nicht in absehbarer Zukunft das 27. Lebensjahr vollenden werden?
Werden diese Beamtinnen und Beamte, welche ihre Probezeit abgeleistet haben mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum "BaL" ernannt?
Es geht mir hier nur um den Punkt der Gleichbehandlung.
Bespiel:
1.) Beamter xy hat vor einem Jahr mit einem Alter von 16 Jahre eine Ausbildung begonnen und wird mit einem Alter von 19 Jahren fertig. Die Ausbildung wurde unter Anwendung des alten Rechts begonnen. Somit muss der Beamte xy noch ca. acht Jahre zur "Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit warten"!
2.) Beamter xz beginnt die Ausbildung dieses Jahr (ein Jahr später als der o. g. xy) mit einem Alter von ebenfalls 16 Jahren und ist ebenso mit 19 Jahren fertig. Beamter xz muss nach dem neuen Gesetz mind. eine Probezeit von drei Jahren, max. fünf Jahren ableisten um Beamter auf Lebenszeit zu werden.
Nehmen wird an, dass Beamter xz eine Probezeit von fünf Jahren ableisten muss um BaL zu werden, dann wäre er aber immer noch früher "Beamter auf Lebenszeit" als der o. g. Beamte xy.
Ich würde mich freuen, wenn Sie sich hierzu äußern könnten. Es geht vor allem um eine gewisse Sicherheit der Beamtinnen und Beamten, besonderst Polizisten welche mit größeren Gefahren im täglichen Dienst zu tun haben und bis zur "Ernennung BaL" keine Absicherung des Dienstherrn haben.
Danke für die Beantwortung meiner ausführlichen Frage im voraus.
Ich wünsche Ihnen für das neue Jahr Gesundheit und Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Unglert
Sehr geehrter Herr Unglert,
vielen Dank für Ihre Frage vom 11. Januar 2009 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG). Da diese die gleiche Thematik betrifft wie die Frage von Herrn Plachner vom 8. Januar 2008, verweise ich insoweit auf meine einstweilige Antwort vom heutigen Tage.
Ich werde diese Antwort kurzfristig inhaltlich ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Sehr geehrter Herr Unglert,
ich ergänze meine Antwort vom 15. Januar 2009 wie folgt:
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) in der durch den Deutschen Bundestag verabschiedeten Fassung sieht in § 147 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) n.F. eine Übergangsregelung für die sog. Altfälle dahingehend vor, dass für die Beamtinnen und Beamten, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, anstelle der Neuregelungen der Probezeit das Bundesbeamtengesetz in der alten Fassung mit den in §§ 6 Abs. 1, 9 BBG geregelten Vorgaben Anwendung findet. Demnach verbleiben diese Beamtinnen und Beamten in ihrem derzeitigen Status.
Eine Benachteiligung für diesen Personenkreis kann ich hierdurch nicht erkennen. Insbesondere da in diesem Fall auch Vertrauensschutzgesichtspunkte für die z.A.-Beamten eine bedeutende Rolle spielen, halte ich die Schaffung einer solchen Übergangsregelung für eine angemessene Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB