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Frage von Marcel P. •

Frage an Sebastian Edathy von Marcel P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

in absehbarer Zeit wird das Dienstrechtsneuordnungsgesetz verabschiedet. In diesem wird das Institut der Anstellung durch eine Probezeit ersetzt. In dieser Probezeit sollen auch Beförderungen möglich sein.
Wie verhält es sich mit Beamten, die derzeit ein Amt zur Anstellung innehaben? Werden diese automatisch in das neue Recht überführt (Wegfall der Anstellung und Festsetzung einer Probezeit) oder verbleiben sie in Ihrem z.A.- Status? Der zweite Fall hätte meines Erachtens nach eine Schlechterstellung der Betroffenen gegenüber später verbeamteten Kollegen zur Folge, da sie während ihrer Anstellung nicht befördert werden können.

Mit freundlichen Grüßen

M. Plachner

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Sehr geehrter Herr Plachner,

vielen Dank für Ihre Frage vom 8. Januar 2009 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG).

Durch das DNeuG wird das Institut der Anstellung künftig abgelöst durch eine einheitliche Probezeit. Vor einer Lebenszeitverbeamtung müssen sich die Beamtinnen und Beamten zukünftig in allen Laufbahnen in einer dreijährigen Probezeit bewähren. Die Anforderungen an die Bewährung werden dabei erhöht. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist hingegen nicht mehr von der Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig. Darüber hinaus werden familienpolitische Aspekte dadurch berücksichtigt, dass durch Elternzeit die Probezeit nicht unterbrochen wird, soweit die Mindestprobezeit bereits absolviert ist.

Die Sonderregelungen für Berufsanfänger („z.A.-Zeit“), die noch auf das Reichsbesoldungsgesetz von 1927 zurückgehen, entfallen: Allen Beamtinnen und Beamten wird bereits bei der Einstellung ein Amt verliehen. Dies führt teilweise zu einer Verlängerung der Probezeit. Wie Sie richtig anmerken, können künftig Beamte aber auch innerhalb ihrer Probezeit befördert werden (Voraussetzung: Mindestdienstzeit von 1 Jahr im Beamtenverhältnis auf Probe).

Die Frage der Behandlung von "Altfällen" lasse ich derzeit durch meine Mitarbeiter prüfen. Ich werde diese Antwort deshalb zeitnah ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB

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Sehr geehrter Herr Plachner,
ich ergänze meine Antwort vom 15. Januar 2009 wie folgt:

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) in der durch den Deutschen Bundestag verabschiedeten Fassung sieht in § 147 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) n.F. eine Übergangsregelung für die sog. Altfälle dahingehend vor, dass für die Beamtinnen und Beamten, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, anstelle der Neuregelungen der Probezeit das Bundesbeamtengesetz in der alten Fassung mit den in §§ 6 Abs. 1, 9 BBG geregelten Vorgaben Anwendung findet. Demnach verbleiben diese Beamtinnen und Beamten in ihrem derzeitigen Status.

Eine Benachteiligung für diesen Personenkreis kann ich hierdurch nicht erkennen. Insbesondere da in diesem Fall auch Vertrauensschutzgesichtspunkte für die z.A.-Beamten eine bedeutende Rolle spielen, halte ich die Schaffung einer solchen Übergangsregelung für eine angemessene Lösung.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB