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Sebastian Edathy
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Frage von Bettina S. •

Frage an Sebastian Edathy von Bettina S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy.
Ich war am Freitag 2.1.2009 Beobachter einer Pro-Hamas-Demonstration in Stuttgart auf dem Rathausplatz. Die Teilnehmer skandierten Kindermörder Israel, Allahu Akbar und Tod Israel. Die Redner der DITIB und Milli Görüs kündigten ihren weiteren Widerstand gegen Israel in den Freitagspredigten der Moschee an. Die Redebreiträge maßen identisches Handeln von Juden und der Hamas unterschiedlich. Ferner konnte ich fotografisch dokumentieren, daß mindestens ein Demonstrant ein Plakat hielt mit der Aufschrift "Früher Opfer - Heute Täter plus ein Hakenkreuz".
Meine Fragen:
1. Warum wird dieses Hakenkreuzplakat nach der neuen Zählweise den rechstextremen Faschisten (also NPD) zugeordnet?
2. Was tun Sie persönlich gegen Islamofaschismus den ich dort erlebt habe?
3. Warum wird nur der bundesweit allseits geächtete rechtsextreme Antisemitismus von Ihnen angeprangert, obwohl religiöser und linker Antsemitismus leider hoffähig und etabliert geworden ist?
4. Was hat Religion (Allahu Akbar-Rufe) auf einer genehmigten politischen Demonstration zu suchen?

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Antwort von
SPD

Rehburg, 15. Januar 2009

Sehr geehrte Frau Schlattner,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 6. Januar 2009.

Zu dem von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt möchte ich anmerken, dass aufgrund des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland die jeweiligen Landesbehörden für die Gewährleistung der Sicherheit und somit für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Eine Bundeszuständigkeit erwächst lediglich, wenn es sich um länderübergreifende Sachzusammenhänge handelt. Insofern wäre Ihre Frage sicherlich bei einem baden-württembergischen Mitglied des Landtages besser aufgehoben.

Unabhängig davon möchte ich kurz zu den von Ihnen vorgebrachten Punkten Stellung nehmen:

1. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach §86a des Strafgesetzbuches strafbar. Wenn Sie Rechtsverstöße dieser Art feststellen, können Sie die Strafverfolgungsbehörden darauf aufmerksam machen bzw. Strafanzeige stellen.

Zur Erfassungsmethodik für politisch motivierte Kriminalität möchte ich Sie auf die entsprechenden Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz verweisen. Hier heißt es auf Seite 30 des Berichtes über das Jahr 2007:

„Das Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“ wurde nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (IMK) zum 1. Januar 2001 eingeführt. Zentrales Erfassungskriterium dieses Meldesystems ist die politische Motivation einer Tat. Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet. Die erfassten Sachverhalte werden im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet. Hierbei werden insbesondere Feststellungen zur Qualität des Delikts, zur objektiven thematischen Zuordnung der Tat, zum subjektiven Tathintergrund, zur möglichen internationalen Dimension der Tat und zu einer ggf. zu verzeichnenden extremistischen Ausprägung der Tat getroffen. In diesem Zusammenhang wurde auch der Bereich der Gewaltdelikte erweitert und bundeseinheitlich festgelegt.“

2. Als Mitglied eines gesetzgebenden Verfassungsorganes obliegt es mir, daran mitzuwirken, geeignete Rahmenbedingungen für die Bekämpfung politisch motivierter Gewalt- und Straftaten jedweder Couleur zu schaffen und deren Umsetzung zu überprüfen. Die Verfolgung obliegt jedoch den Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und er Länder.

Der Bundestags-Innenausschuss, welchem ich vorsitze, berät regelmäßig über die Sicherheitslage in Deutschland und somit auch über die Gefährdung durch verfassungsfeindliche Bestrebungen. Dies geschieht z.B. auch im Rahmen von Beratungen über die jährlich herausgegebenen Verfassungsschutzberichte.

3. Antisemitismus gleich welcher Art lehne ich entschieden ab.

4. Das Strafgesetzbuch regelt, welche Wortäußerungen in der Öffentlichkeit strafrechtlich zu verfolgen sind. Glaubensbekundungen ("Allahu Akbar – Allah ist groß") gehören sicherlich nicht dazu.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB