Frage an Sebastian Edathy von Frank H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
ich habe mich mit den Regelungen des DNeuG beschäftigt und habe folgende Frage zur Besoldungsüberleitung an Sie:
Hätten die Regelungen des DNeuG schon in der Vergangenheit gegolten, würde ich am 1. Juli 2009 der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet sein. Nach den Regelungen der Besoldungsüberleitung, die sich an der Höhe des Grundgehaltes orientieren, werde ich der Überleitungsstufe zur Stufe 5, d.h. eine halbe Stufe niedriger zugeordnet. Nach § 3 Abs 2 BesÜG werde ich die dazugehörige Stufe 5 erreichen, wenn ein Aufstieg nach altem Recht möglich wäre, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem ein Aufstieg nach neuem Recht möglich wäre. Da der theoretische Zeitpunkt des Aufstiegs nach neuem Recht bei mir vor dem 1. Juli 2009 liegt, werde ich auf den Aufstieg nach altem Recht noch drei Jahre warten müssen.
Ich empfinde dies als Ungleichbehandlung gegenüber einem altersgleichen Kollegen, der ein Jahr nach mir erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen wurde, denn dessen Aufstiegszeitpunkt in Stufe 5 nach neuem Recht wird kurz nach dem 1. Juli 2009 liegen, so dass er nicht auf den Zeitpunkt nach altem Recht warten muss. Obwohl er weniger Erfahrung als ich besitzt, wird er erheblich eher aufsteigen. Hat man dies bei der Konzeption der Überleitung bedacht? Oder tritt die Überleitung nach der Höhe der Besoldung hinter die Einreihung nach der Erfahrung zurück, wenn nach der Erfahrung bereits eine höhere Stufe erreicht worden wäre?
Für Ihre kompetente Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Frank Hansen
Berlin, 2. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Hansen,
ich bedanke mich für Ihre Frage vom 19. Dezember 2008.
Dies ist lediglich eine Zwischennachricht. Ich lasse Ihre Eingabe derzeit von meinem Büro prüfen. Wegen der Feiertage und des Jahreswechsels konnte diese Prüfung bislang nicht abgeschlossen werden.
Ich werde diese Mitteilung in den nächsten Tagen inhaltlich ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Rehburg, 7. Januar 2009
Sehr geehrter Herr Hansen,
ich komme zurück auf meine Zwischennachricht vom 2. Januar 2009.
Die Zuordnung in die neuen Gehaltstabellen auf der Grundlage der gezahlten Besoldung (also Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage und anteilige Sonderzahlung) bestimmt sich nach der Überleitungstabelle. Wie Sie richtig bemerken, erfolgt eine Zuordnung entweder sofort in eine Stufe der neuen Grundgehaltstabelle oder in eine Überleitungsstufe. Im letzteren Fall erfolgt der Aufstieg in die zugehörige Stufe der neuen Grundgehaltstabelle zu dem Zeitpunkt, in dem der Stufenaufstieg nach bisherigem Recht erfolgt wäre.
Prinzipiell soll eine Schlechterstellung oder Ungleichbehandlung durch die Neuregelungen vermieden werden. Dass es bei der Umstellung vom bisherigen Grundgehaltssystem in das neue Grundgehaltssystem im Einzelfall indes zu Abweichungen - nach unten wie nach oben - kommen kann, lässt sich bei einer Reform dieses Ausmaßes kaum gänzlich vermeiden. Entscheidend ist, dass es bezogen auf das Lebenseinkommen zu keinen signifikanten Abweichungen kommt. Dies ist nicht ersichtlich.
Ich biete Ihnen aber gerne an, Ihren konkreten Fall im Detail prüfen zu lassen. Schreiben Sie mir bitte einen entsprechenden Brief an: Sebastian Edathy, MdB; Platz der Republik 1; 11011 Berlin.
Detailinformationen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz und zu dessen Auswirkungen auf Status, Besoldung und Versorgung der Bundesbeamten finden Sie übrigens unter : www.bmi.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/Oeffentlicher__Dienst/DatenundFakten/DNeuG__Auswirkungen_20__auf__Status__Besoldung__Versorgung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf .
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB