Frage an Sebastian Edathy von Thorsten W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
die über 270 Petitionen gegen die Verschärfung des WaffG wurden vom Petitionsausschuss mit der Begründung abgelehnt, dass es sinnvoller sei „zunächst die Auswirkungen des Gesetzes abzuwarten und nach Prüfung bei entsprechender Notwendigkeit später ggf. Änderungen vorzunehmen.“
- Wie viele Jahre müssen verstreichen, um die Auswirkungen des Einhandmesser-Führungsverbotes beurteilen zu können?
- Ist die Anzahl der Messer-Delikte im letzten halben Jahr deutlich zurückgegangen?
- Wird das Führungsverbot der Einhandmesser wieder aufgehoben, wenn die Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik dies nicht bestätigt? Oder werden dann weitere Messer oder Werkzeuge verboten?
- Wie lange soll es noch dauern, bis der unklare Rechtsbegriff „allgemein anerkannter Zweck“ seine Ausgestaltung durch die Praxis erfährt? Wird dies überhaupt geschehen, solange kein Bürger wegen eines beschlagnahmten 10 Euro-Messers ein Gerichtsverfahren anstrebt?
Die Politiker behaupten immer wieder, dass das WaffG eindeutig ist und die konkrete Auslegung den Vollzugsbehörden obliegt. Ist Ihnen bekannt, dass offensichtlich auch den Polizisten die genaue Bedeutung der Begriffe „allgemein anerkannter Zweck“ und „Hieb- und Stoßwaffe“ nicht bekannt ist bzw. diese nicht einheitlich ausgelegt werden (www.copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=42915&postdays=0&postorder=asc&start=90)? Woher soll der Bürger dann wissen welche Messer wann noch geführt werden dürfen?
Am 26.08. haben Sie geschrieben: „Das Gesetz schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht eingeschränkt werden soll.“ Wie passt dies mit der Praxis zusammen, wenn der Bürger ganz auf Einhandmesser verzichten muss, weil ihm weder Politiker noch Polizisten verbindlich sagen können, was ein „allgemein anerkannter Zweck“ ist?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wachter
Rehburg, 6. Dezember 2008
Sehr geehrter Herr Wachter,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Waffengesetz vom 1. Dezember 2008.
Die Auslegung von Gesetzen und insbesondere die Definition von unbestimmten Rechtsbegriffen ist Aufgabe der Rechtsprechung. In den einschlägigen Kommentaren zum Waffengesetz sowie durch die Lektüre entsprechender Gerichtsentscheidungen werden Sie sicherlich fündig zur Auslegung des Begriffs „allgemein anerkannter Zweck“.
Ich gehe davon aus, dass die Rechtsanwender wie die Polizei durchaus mit den Begrifflichkeiten des Gesetzes vertraut sind und auch entsprechende Abgrenzungen vornehmen können. Zur Hilfe werden im Übrigen auch Verwaltungsrichtlinien erlassen. Sofern Sie sich dennoch durch einzelne polizeiliche Maßnahmen rechtswidrig behandelt fühlen, steht Ihnen jederzeit der Rechtsweg offen.
Abschließend möchte ich betonen, dass ich das Waffengesetz für ein gutes Gesetz halte und mir sicher bin, dass es dazu beiträgt, Gewalttaten zu verhindern. Ich bedauere, dass Sie offensichtlich Ihre Messerleidenschaft nicht dem Interesse des Großteils der Bevölkerung nach einem waffenfreien und sicheren Leben unterordnen wollen.
Bald ist Weihnachten - lassen Sie sich doch ein schönes, beidhändig zu öffnendes Messer schenken. Dann sind Sie zufrieden und mir bleiben Zuschriften wie die Ihre vom 1. Dezember 2008 erspart.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB