Frage an Sebastian Edathy von Dorita B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
ich habe eine Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, speziell zum Familienzuschlag. Ich würde gerne von Ihnen wissen wollen, wann mit der Nachzahlung des Familienzuschlages für die Jahre 2007 und 2008 zu rechnen ist? Des weiteren würde ich gerne wissen wollen, ob der Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der beantragten Revision gegen das Urteil vom 27. Februar 2008 ( Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-W. zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf Familienzuschlag ab 2005) schon vorliegt?
Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüssen
Familie D. Bornschein
Berlin, 26. November 2008
Sehr geehrte Frau Bornschein,
vielen Dank für Ihre Frage vom 17. November 2008 zum Zeitpunkt der durch die Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) beschlossenen Nachzahlung des erhöhten Familienzuschlags für kinderreiche Beamtenfamilien.
Die Abstimmung über das DNeuG im Bundesrat ist für den 19. Dezember 2008 vorgesehen. Anschließend wird das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die daraufhin folgende Auszahlung der Nachzahlung obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden. Da das DNeuG einen konkreten Zeitpunkt für die Auszahlung nicht vorsieht, kann ich nicht absehen, zu welchem Datum diese erfolgen wird. Ich gehe von einer Auszahlung im ersten Quartal des kommenden Jahres aus, möchte Sie aber bitten, sich mit Ihrer Frage an die für die Auszahlung Ihrer Besoldung zuständige Zahlstelle zu wenden. Diese wird Ihnen eine konkretere Antwort geben können.
Zu Ihrer Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts gegen das von Ihnen angesprochene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2008 (Az.: 1 A 2180/07) möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 13. November 2008 (Az.: 2 C 16.07, 2 C 21.07) entschieden hat, dass ein erhöhter Familienzuschlag auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ohne eine zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs nicht nachgezahlt wird. Begründet wurde dies vor allem mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Dies sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Das schriftliche Urteil liegt bislang noch nicht vor. Nach der Abfassung des Urteils können Sie dies auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsgerichts unter http://www.bundesverwaltungsgericht.de nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB