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Frage von Christoph L. •

Frage an Sebastian Edathy von Christoph L. bezüglich Recht

Betreff: BKA-Gesetz, "Löschpflichten"

Sehr geehrter Herr Edathy,

Sie haben dem "BKA-Gesetz" zugestimmt.

Durch das Gesetz werden die "Löschpflichten" für zu Recht, zu Unrecht oder beiläufig erfasste, schützenswerte Daten, um eine sehr unerfreuliche Variante erweitert. - Das Gesetz bestimmt nämlich, auch die Daten über die Anordnung und die Begründung der Anordnung einer Überwachungsmaßnahme spätestens nach Ablauf des auf die Anordung folgenden Jahres zu löschen. Siehe z.B., S.8 der Bundesdrucksache 16/9588, §20k, Abs.7, oder z.B. S.12,§20v, Abs.6.
Sowohl Datenschützern, als auch Gerichten und sonstigen, z.B. parlamentarischen Kontrollgremien, dürfte es in Zukunft schwer fallen, Beschwerden, Hinweisen auf Missbrauch und Kritik an Fallentscheidungen der nun möglichen Praxis sachgerecht nachzugehen, weil dieses Gesetz die wichtigen Daten zur Überprüfung, zum Beweis oder zur Widerlegung einer übermäßigen Ausweitung der Überwachung, gleich "pflichtgemäß" mit weglöscht.

Das BKA-Gesetz macht die Protokollpflichten über die "Anordnungen" gedächtnislos!

In Zukunft werden die Vertreter des Volkes und das Volk, der Bürger, auf Gedeih und Verderb glauben müssen, was ihnen die handelnden Personen des BKA mitzuteilen gedenken..

Verbergen sich ähnliche Bestimmungen in anderen Sicherheitsgesetzen der Länder und des Bundes? - Jeder Arzt oder Jurist hat bezüglich seines Mandates oder seiner Verordnungen und Therapien viel längere Fristen einzuhalten!

Wie stellen Sie persönlich die Kontrolle sicher, wenn Sie das Gesetz "evaluieren" wollen, aber z.B. gerade die irrtümlichen oder nicht zielführenden Anordnungen nach zwei Jahren nicht mehr aktenkundig sind?

Grüße

Christoph Leusch

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Antwort von
SPD

Berlin, 5. Dezember 2008

Sehr geehrter Herr Leusch,
vielen Dank für Ihre Frage zum BKA-Gesetz vom 16. November 2008. Obwohl Sie Ihre Frage u.a. auch meinen Kollegen Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB, und Michael Hartmann, MdB, gestellt haben, möchte ich sie beantworten.

Anders als Sie es offenbar betrachten, bestehen die Löschungsvorgaben und –fristen im BKA-Gesetz zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit zugunsten des von einer Maßnahme Betroffenen. Dessen Daten sollen entsprechend der Grundsätze von Datenschutz, Datensparsamkeit und Datenvermeidung nicht unbegrenzt staatlicherseits gespeichert bleiben.

Keineswegs beabsichtigen diese Regelungen die Erschwerung des Rechtsschutzes oder der vorgesehenen Evaluierung. Dafür sind die Regelungen m.E. auch nicht geeignet. Sollte sich herausstellen, dass die Löschfristen des Gesetzes derart bemessen sind, dass eine effektive Kontrolle des Bundeskriminalamtes nicht gewährleistet ist, müssten sie verlängert werden. Dies bezweifle ich jedoch.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB