Frage an Sebastian Edathy von Michael H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 14.11.2008 zum Thema Online-Durchsuchungen und heimliches Betreten der Wohnung. Vielen Dank auch für Ihr Engagement hier bei abgeordnetenwatch.de, das ich sehr schätze.
Gestatten Sie mir eine Nachfrage zu Ihrer Antwort, auch wenn das nicht gerne gesehen wird.
In wie weit unterscheiden sich die Installation von Mikrofonen und Kameras (auch hier muss die Wohnung heimlich betreten werden) von der Installation eines Spionageprogramms auf dem Zielcomputer?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hassel
Rehburg, 15. November 2008
Sehr geehrter Herr Hassel,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage.
Ich bekräftige inhaltlich meine Antwort vom 14. November 2008 auf Ihr Fragen vom 11. November 2008.
Das heimliche Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Manipulation eines Rechners wäre ein Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletztlichkeit der Wohnung). Artikel 13 erlaubt derzeit "technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen ... auf Grund richterlicher Anordnung". Für ein heimliches Betreten der Wohnung für die Schaffung der Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung müsste das Grundgesetz geändert werden. Ich lehne dies ab, weil ein weiteres Aufweichen der Unverletzlichkeit der Wohnung in meinen Augen problematisch wäre.
Hier muss es Grenzen geben, ich halte entsprechend die Argumentation "wenn man schon eine heimliche Wohnraumüberwachung vornehmen kann, sollte man auch zur Rechner-Manipulation die Wohnung heimlich betreten können" für nicht überzeugend.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB