Frage an Sebastian Edathy von Viktor M. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehret Herr Edathy,
die Details der Kürzung der STUDIUMSZEIT um 8 Monate im Beamtenversorgungsrecht/Dienstrechtsneuordung ,bisheriger Entwurf ,sind mir bekannt, also auch die vorgesehene 4- Jahres Staffelung = 5 Tage Kürzung der ruhegehaltfähigen -Dienstzeit pro Monat.
Was bedeutet nun die seit 12.11. 08 im Bundestag neu = abändernd dazu beschlossene Kappungsgrenze ?
Sehr geehrter Herr Mojse,
vielen Dank für Ihre Frage vom 14. November 2008 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG). Sie fragen nach den im Innenausschuss erarbeiteten, über den ursprünglichen Entwurf des DNeuG hinausgehenden Änderungen zum §12 des Bundesversorgungsgesetzes.
Zur wirkungsgleichen Übertragung der Reduzierung von Schul-, Ausbildungs- und Hochschulzeiten als bewerteten Anrechnungszeiten durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesesetz von 2004 auf die Versorgung der Bundesbeamten können, wie Sie richtigerweise schreiben, Zeiten der Hochschulausbildung künftig nur noch in einem Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Aus diesen Neuregelungen können sich allerdings für Pensionäre einiger Besoldungsgruppen finanzielle Auswirkungen ergeben, die über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgehen. Dies soll weitestgehend durch eine Kappungsgrenze in einem neu einzuführenden §12 Abs. 1a verhindert werden. So soll diese Kappungsgrenze sicherstellen, dass die finanzielle Belastung bei der Versorgung nicht über den höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Erreicht werden soll dies durch die Ermittlung der dem Rentenkürzungsbetrag entsprechenden Ausbildungszeiten und deren Abzug von den nach bisherigem Recht berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulausbildung. Zur Berechnung der Versorgungshöhe wird dann dieser neu errechnete Wert berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB