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Frage von Werner K. •

Frage an Sebastian Edathy von Werner K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Edathy,

Ihr Schreiben vom 29.07.08 an Herrn Michael Seifert zum Thema Direktversicherung / GMG ist informativ. Nicht verstehe ich folgende Sätze:
Die Erhebung von Beiträgen.......greift nicht in rechtlich unantastbare Besitzstände ein. Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag selbst werden nicht angetastet, sie bleiben in vollem Umfang erhalten."
Wenn dies so wäre, hätte ich (ebenfalls Jahrgang 1946) kein Problem mit dem GMG. Bei einer "normalen" Lebensversicherung erhalte ich 140 (Beispiel) ausgezahlt. 100 = selbst eingezahltes Kapital + Gewinnanteile/Zinsen = 40. Durch das GMG erhalte ich 140 minus 16 - 20 % , also statt 140, nur 112 - 120 ! Ich bitte höflich um kurze Erläuterung !

mit freundlichen Grüßen
Werner Klee

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Antwort von
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Rehburg, den 2. September 2008

Sehr geehrter Herr Klee,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 29. August 2008 zum Thema Direktversicherung, die ich Ihnen gern beantworte.

Da die Materie recht komplex ist, ist auch meine folgende Stellungnahme entsprechend differenziert:

Das Bundesverfassungsgericht hat, indem es die mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) geschaffenen und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht zur Entscheidung angenommen hat, klargestellt, dass die Regelung verfassungskonform ist. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080407_1bvr192407.html

Dieser Beschluss war aufgrund der vorherigen Entscheidungen, die das Bundessozial- und das Bundesverfassungsgericht zur Erhebung eines eigenen Krankenkassenbeitrages der Rentner auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gefällt haben, inhaltlich absehbar. Beide Gerichte haben die Klagen bzw. die Verfassungsbeschwerden abgewiesen, die Rentner dagegen erhoben hatten, auf ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den halben Beitrag zu zahlen (vgl. BSGE 58, 10, 15f und BVerfGE 79, 223, 237ff). Ebenfalls abgewiesen hat das Bundessozialgericht Klagen, die sich gegen die Erhebung von Beiträgen auf betriebliche Altersrenten richteten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn. 7 und 8). Die Verfassungsbeschwerden, die gegen diese Urteile eingelegt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Kammerbeschlüsse vom 21.09.1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95).

Konkret auf Ihre Frage und meine Aussage in der Antwort an Herrn Seifert vom 29. Juli 2008 bezogen, betone ich nochmals, dass es der Tatsache entspricht, dass die selbst angesparten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in vollem Umfang erhalten bleiben. Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Artikel 14, Absatz 1, des Grundgesetzes umfasst jedes vermögenswerte Recht, das einem Einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann. Steuern werden erst dann im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes relevant, wenn sie „erdrosselnde Wirkung“ haben. Sofern es nicht um Abgaben auf die Verwendung einzelner Vermögensgegenstände geht, ist der Schutzbereich des Eigentums nicht berührt. Vielmehr ist nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2, Absatz 1, des Grundgesetzes einschlägig. Im vorliegenden Fall erhalten Sie trotz des GMG einen erheblich höheren Betrag aus der Direktversicherung als die Summe der Beiträge, die Sie selbst konkret einbezahlt haben. Zwar kann ich verstehen, dass Sie sich eine andere Summe erhofft haben, diese bloße Erwartung aber wird eben nicht von der Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes erfasst. Damit ist der Verfassungslage Rechnung getragen, da Ihre eigentlichen Ansprüche aus der Direktversicherung nicht angetastet wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB