Frage an Sebastian Edathy von Robert B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
selbstverständlich sind nicht sie es, der die Freiheit der Bürger immer weiter beeinträchtigt, ansonsten hätten sie wohl kaum noch ihren Posten inne. Da sie darauf verweisen, worauf die SPD-Bundestagsfraktion seit 1998 geachtet *hat*, nämlich dass die Freiheit nicht einem vermeintlichen Sicherheitsgewinn geopfert wird, frage ich mich, ob dies immer noch so ist. Sie schreiben dazu:
„Die SPD-Bundestagsfraktion hat nach dem Verlassen der Opposition im Jahr 1998 stets darauf geachtet, dass bei Entscheidungen über Fragen der inneren Sicherheit immer berücksichtigt wurde und wird, dass die Freiheits-Prinzipien, die es zu verteidigen gilt, nicht zur Disposition gestellt werden.“
– Welche Freiheits-Prinzipien sind es nach ihrer und der Meinung ihrer Fraktion, die es zu verteidigen gilt?
Weiterhin:
„Wer den Rechtsstaat schützen will, muss dies rechtsstaatlich tun. Genau dafür setze ich mich ein.“
– Verstehe ich das richtig, dass sie sich hiermit gegen Sicherheitsgesetze aussprechen, die so konzipiert sind, dass dem Bundesverfassungsgericht nichts Anderes übrig bleibt, als sie „einzukassieren“, z.B. Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung oder Kennzeichen-Scanning?
– Abschließende Anmerkung: Der „BND-Trojaner“ in der afghanischen Regierung diente also nicht dem Schutz des Rechtsstaates.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Bienert
Rehburg, 2. Mai 2008
Sehr geehrter Herr Bienert,
ein Blick ins Grundgesetz (Artikel 1 bis 20) hätte Ihnen den ersten Teil Ihrer Fragen ersparen können.
Bezüglich Ihrer weiteren Fragen erlauben Sie mir folgende Anmerkungen.
Zur Vorratsdatenspeicherung:
Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus. Der Eilbeschluss deutet darauf hin, dass die Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig sein dürfte. Ob dies auch für weniger schwere Straftaten gilt, die mit Mitteln der Telekommunikation begangen wurden, wird sich erweisen. Ich hielte auch Letzteres für sinnvoll, um u.a. betrügerische Online-Bestellungen verfolgen zu können. Wichtig ist mir der Hinweis, dass die Daten nicht vom Staat, sondern von den Dienstleistungs-Anbietern gespeichert werden und die Behörden nur in begründeten Fällen Einzeldaten von diesen anfordern können.
Zur Online-Durchsuchung:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Online-Durchsuchung unter klaren Voraussetzungen (insbesondere Verhältnismäßigkeit, Abwehr von Gefahren für Leben oder Staat, richterliche Erlaubnis) zuzulassen und dem nicht genügende gesetzliche Regelungen zu verwerfen, bezog sich nicht auf ein Bundesgesetz, sondern auf ein Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ich habe immer dazu geraten, vor der Schaffung eines Bundesgesetzes, welches die Online-Durchsuchung regelt, das nunmehr gefällte Urteil abzuwarten und sehe mich in dieser Haltung bestätigt.
Zur Scannung von Kfz-Kennzeichen:
Auch hier wurde kein Bundesgesetz durch das Bundesverfassungsgericht für
nicht grundgesetzkonform erklärt, sondern diverse Regelungen in den
Gesetzen einzelner Bundesländer. Ein Bundesgesetz zur Regelung der
Erfassung von Kfz-Kennzeichen für Fahndungszwecke existiert nicht.
Ziehen Sie doch bitte in Erwägung, sich zu informieren, bevor Sie unqualifizierte Fragen stellen. Ich bin für Kritik ja durchaus empfänglich, aber sie sollte schon fundiert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB