Portrait von Sebastian Edathy
Sebastian Edathy
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Sebastian Edathy zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Stefan L. •

Frage an Sebastian Edathy von Stefan L. bezüglich Recht

Betr.: DNeuG, Anhörung im Innenausschuss am 07.04.2008

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

als Angehöriger der Bundespolizei verfolge ich derzeit naturgemäß die Debatte bzw. Entwicklung um das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit großem Interesse. Wie allgemein bekannt ist, wird es hierbei eine Anpassung bzgl. des Renteneintrittsalter mit 67 auch bei den zuküftigen Pensionären geben. Die besondere Pensionsgrenze bei Polizisten wird demnach von derzeit 60 schrittweise auf 62 Jahre angehoben.

Der volle Pensionsanspruch (von derzeit 71,5 %) wird nach dem DNeuG-Entwurf dementsprechend erst mit 45 Dienstjahren erzielt. Auf die Bundespolizei übertragen hieße das (bei einem angenommenen Pensionseinrittsalter von 62 Jahren), dass in der Vergangenheit jeder Dienstanfänger mit spätestens 17 Jahren hätte eingestellt werden müssen, um diesen Ruhegehaltsanspruch zukünftig abschlagsfrei erzielen zu können.

Da sehr viele Angehörige der Bundespolizei aus den unterschiedlichsten Gründen (Abitur etc. ....) später eingestellt wurden bzw. werden, hätten sie bei dieser gesetzlichen Regelung gar keine Chance, die dafür erforderlichen Dienstjahre zusammen zu bekommen.

Ist Ihnen hierfür eine Regelung bekannt?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon heute. Bis dahin verbleibe ich Ihnen

mit freundlichen Grüßen

Stefan Lammerding

Portrait von Sebastian Edathy
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lammerding,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 10.04.2008 zum Entwurf der Bundesregierung für ein Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG), die ich folgend im Zusammenhang (und deshalb relativ umfangreich) beantworten möchte:

Im Rentenrecht wurde angesichts der gestiegenen und weiter steigenden Lebenserwartung und zum Ausgleich der demographisch bedingten Verschiebung des Zahlenverhältnisses zwischen Rentenversicherungs-Beitragszahlern und -Empfängern vor einiger Zeit die stufenweise und langfristige Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Renteneintritt von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr beschlossen. Dies, um die Balance zwischen Beitragssatzhöhe und Rentenniveau so gestalten zu können, dass ein angemessenes Verhältnis gewährleistet bleibt. Hier steigt die Altersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise bis zum Jahr 2029 (!) auf 67 Jahre.

Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Maßnahmen, also die Anhebung des Ruhestandsalters, prinzipiell auch im Beamtenrecht erforderlich. Das Unterbleiben einer wirkungsgleichen Übertragung würde, zu Recht, bei gesetzlich Versicherten Unmut hervorrufen.

Daher sieht der Entwurf zum DNeuG prinzipiell die Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht und in das Polizeibeamtenrecht (BPolBG) vor. Beabsichtigt ist nach dem Gesetzentwurf, dass nach dem 01.04.1947 geborene Personen die Bundesbeamten-Altersgrenze schrittweise später erreichen - Ziel ist eine allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus der Tätigkeit als Bundesbeamter von 67 Jahren im Jahr 2029 (!) statt bisher von 65 Jahren, analog zu den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Bundespolizeibeamte soll dann eine Altersgrenze von 62 statt bisher 60 Jahren gelten.

Die für den Polizeibereich des Bundes geplante Regelung ist insofern ein Nachvollzug der für alle Bereiche vorgesehenen grundsätzlichen Anpassung. Sie wäre keine grundlegende Neuregelung der besonderen Altersgrenze für Polizeibeamte des Bundes. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Abstand von fünf Jahren zwischen der Regelaltersgrenze für Beamte der allgemeinen Verwaltung des Bundes einerseits und Polizeibeamten des Bundes andererseits bliebe also erhalten.

Gleichermaßen ist auch die von Ihnen angesprochene Zahl von 45 bzw. 40 Arbeits- oder Dienstjahren eine vorgeschlagene Regelung, die dem Rentenrecht entspricht und daher dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung auf das Beamtenrecht folgt.

Mir ist bewusst, dass einige der geplanten Regelungen auch individuelle Nachteile mit sich bringen können. Um den Vertrauensschutz des einzelnen Beamten zu berücksichtigen und besondere problematische Fallgestaltungen abzuwenden, sieht der Gesetzentwurf aber Übergangsregelungen und Härtefallklauseln vor.

Die Anhörung des Innenausschusses vom 07.04.2008 hat aus meiner Sicht zudem gezeigt, dass sich aus der vorgeschlagenen Realisierung der Anhebung der Ruhestandsgrenze für Bundespolizeibamte die Notwendigkeit ergibt, diesen auch dann objektiv die Möglichkeit zum Ausscheiden aus dem Dienst im Alter von 62 Jahren zu ermöglichen, wenn sie ihren Dienst bis dahin insbesondere aus körperlichen Gründen nicht im konkreten Einsatz verrichten könnten, sondern eher im Verwaltungsbereich ausüben müssten. Der in der Anhörung gegebene Hinweis darauf (Sachverständiger Scheuring), dass der Verwaltungsbereich bei der Bundespolizei im Vergleich zu den Strukturen der Länderpolizeien eher schlank ist, sollte bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfes zum Anlass genommen werden, zu prüfen, inwiefern sichergestellt werden kann, dass langfristig Bundespolizisten, die physisch nicht bis zum 62. Lebensjahr operativ einsatzfähig sind, Perspektiven eröffnet werden können, ihren Dienst gleichwohl bis zu dieser Altersgrenze unter zumutbaren Bedingungen als Beamte leisten zu können, ohne mit entsprechenden Abschlägen in den Ruhestand ausscheiden zu müssen.

Vorgesehen im Gesetzentwurf ist übrigens, dass 855 Ausbildungstage ruhegehaltsfähig sein sollen. Die Frist für eine ruhegehaltsfähige Beförderung soll auf zwei Jahre reduziert werden. Zudem werden Erfahrungszeiten, und das betrifft vor allem Personen, die nach anderweitiger Tätigkeit erst zu einem späteren Lebenszeitpunkt Beamte der Bundespolizei werden, bei der Bezüge-Einstufung stärker berücksichtigt als bisher, was sich direkt auf die Altersansprüche auswirken würde. Nicht zuletzt soll das Endgehalt eher als nach den bislang geltenden Bestimmungen erreichbar sein. Zudem sollen die Sonderzahlungen in das Grundgehalt und damit auch in die Versorgung eingearbeitet werden.

Insgesamt wird der Innenausschuss im Detail die Vorschläge der Bundesregierung, auch im Licht der erfolgten Ausschuss-Anhörung, noch zu beraten und ggf. bezüglich eines letztlichen Vorschlages an das Plenum des Parlamentes ggf. zu verändern haben. Im Kern erscheint mir der Gesetzentwurf aber als nicht ungerecht. Einzelne Änderungen wird es vermutlich gleichwohl geben. Diesen Änderungsbedarf zu prüfen, ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Bundestages.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB