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Frage von Gisela B. •

Frage an Sebastian Edathy von Gisela B. bezüglich Recht

Noch eine Ergänzung zu meinen gerade gestellten Fragen:
Wird Ihrer Einschätzung nach das am 1.4. erwartete Urteil des
Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten bei der Hinterbliebenenversorgung (Fall Maruko) auf die betreffende deutsche Gesetzesnovelle entscheidenden Einfluss haben?

Nochmals Dank und Gruß

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Antwort von
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Rehburg, den 01.04.2008

Sehr geehrte Frau Brünner,

Ihre ergänzende Frage vom 29. März 2008 beantworte ich dahingehend, dass ich davon ausgehe, dass das heutige Urteil des EuGH zum Fall Maruko (Az. C-267/06) bei der Erörterung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes inhaltlich nicht unbeachtet bleiben sollte.

Es bindet nach meinem ersten Eindruck allerdings formal nicht den nationalen Gesetzgeber bezüglich beamtenrechtlicher Bestimmungen.

Ich zitiere folgend in Auszügen eine Meldung der Nachrichtenagentur AFP von heute:

/"Luxemburg, 1. April (AFP) - (...) Als Konsequenz des am Dienstag in Luxemburg verkündeten Urteils müssen Lebenspartner von berufsständischen Versorgungswerken wie Ehepartner behandelt werden. Dabei ist die Argumentation des EuGH auch auf Betriebsrenten übertragbar. (...) Im konkreten Fall verlangte ein Mann aus Bayern Witwerrente vom Versorgungswerk der deutschen Bühnen. Sein Lebenspartner war Anfang 2005 gestorben. Das Versorgungswerk lehnte den Antrag unter Hinweis auf seine Satzung ab. Diese sehe Hinterbliebenenleistungen nur für Ehepartner vor, stellte auch das Verwaltungsgericht München fest. Vom EuGH wollte das Verwaltungsgericht aber wissen, ob ein solcher Ausschluss der Lebenspartnerschaften mit europäischem Recht vereinbar ist.

Der EuGH erklärte nun, die Ungleichbehandlung sei dann als unzulässige Diskriminierung zu werten, wenn mit der Lebenspartnerschaft eine Bindung eingegangen werde, die mit der Ehe vergleichbar sei. Dies zu prüfen sei Sache der deutschen Gerichte. Das Verwaltungsgericht München hatte aber bereits im Vorfeld erklärt, es gehe davon aus, dass die Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft im Wesentlichen mit denen einer Ehe vergleichbar seien. Als Konsequenz beider Überzeugungen zusammen müsste das Versorgungswerk daher zahlen. Bei seinem Urteil stützte sich der EuGH auf die Europa-Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese sei anwendbar, weil die Leistungen des Versorgungswerks sich aus dem Arbeitsverhältnis ergäben. Die Argumentation ist daher auch auf Betriebsrenten übertragbar, nicht aber auf staatliche Renten, wie die Luxemburger Richter erklärten."/

Konkret gehe ich entsprechend davon aus, dass das Urteil erhebliche Wirkungen auch in Deutschland haben wird.

Dem Inhalt des Richterspruches sollte sich auch der Gesetzgeber mit Blick auf beamtenrechtliche Bestimmungen, selbst wenn er dazu formal nicht verpflichtet ist, inhaltlich nicht entziehen.

Das Urteil entspricht meiner persönlichen Einschätzung: Haben erwachsene Personen verbindlich, ob in Form einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wechselseitige Fürsorgepflichten verbindlich abgeschlossen, gibt es für die Ungleichbehandlung einer solchen Fürsorgegemeinschaft allenfalls ideologische, aber keine rationalen Gründe.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB