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Frage von Patrick F. •

Frage an Sebastian Edathy von Patrick F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

wie bewerten Sie als Vorsitzender des Innenausschußes und damit an der Diskussion der neuen Verschärfung des Waffengesetzes maßgeblich Beteiligter das im Link gezeigte Messer hinsichtlich des Verbots des Führens von Einhandmessern? Sind Sie der Ansicht, daß es sich dabei um einen gefährlichen Gegenstand handelt, den man nicht mehr ohne weiteres im Alltag mit sich führen darf? Augenscheinlich handelt es sich um ein einfaches Taschenmesser, welches jedoch mit nur einer Hand zu öffnen ist.

http://www.chronometer.net/swiss1large.jpg

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Frueh

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Frueh, vielen Dank für Ihre Frage vom 6. März 2008 zum Verbot des öffentlichen Führens von Einhandmessern.

Da ich mich in den vergangenen Wochen bereits mehrfach auf dieser Internetplattform zur Novellierung des Waffenrechts geäußert habe, verweise ich weitgehend auf meine entsprechenden Antworten. Dort habe ich auch begründet, warum ich ein prinzipielles Verbot des öffentlichen Führens von Einhandmessern aufgrund des mit ihnen verbundenen Droh- und Gefahrenpotentials für sinnvoll und notwendig erachte.

Auf Ihre konkrete Frage bezogen: Meiner Erfahrung nach sind die meisten gebrauchsüblichen Taschenmesser für ein zweihändiges Öffnen vorgesehen. Es ist es für mich anhand des verlinkten Bildes nicht ersichtlich, dass das abgebildete Taschenmesser nur mit einer Hand zu öffnen ist.

Bei Einhandmessern (auch bei Einhand-Taschenmessern) ist unter der Voraussetzung des Vorliegens eines berechtigten Interesses (z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck) das öffentliche Führen zulässig. Liegt ein berechtigtes Interesse nicht vor, sind Einhandmesser im öffentlichen Raum verschlossen zu transportieren.

Möglicherweise wird die neue Rechtslage von den Herstellern bei der Weiterentwicklung des Messer-Angebotes gerade im Taschenmesser-Bereich berücksichtigt. Möglicherweise wird sie auch dazu führen, dass Händler ihre Kunden künftig darauf hinweisen, dass das öffentliche Führen von Einhandmessern grundsätzlich unzulässig ist und es sich bei der Wahl eines Taschenmessers empfehlen dürfte, ein zweihändig zu öffnendes Messer zu erwerben.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB