Frage an Sebastian Edathy von Jennifer L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Edathy,
Ich habe ein paar Fragen zu den Einhandmessern (die für das Aufklappen mit nur einer Hand vorgesehen sind).
Wie ist es mit "Rettungsmessern" (z.B. Victorinox Rescue Tool) und Taschenmessern, die mit einer Hand zu öffnen sind?
Ich denke nicht, dass ein Schweizer Taschenmesser oder ein Rettungsmesser Drohpotential für Jugendliche hat.
Hätte man nicht einfach das Führen von Messer ab ** cm Klingenlänge erst ab 18 erlauben können?
Wie ist es bei Taschenmessern, die für zweihändiges Öffnen vorgesehen sind, die eine Feststellklinge haben?
Freundliche Grüße
Jennifer Lang
Sehr geehrte Frau Lang,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 3. März 2008 zum Thema Waffenrecht.
Das Verbot des Führens von sog. Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12cm regelt der neue § 42a Waffengesetz (WaffG). Dessen Absatz 2 sieht Ausnahmen vor z.B. beim Transport in einem verschlossenen Behältnis oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, das beispielsweise durch die Berufs- oder Sportausübung begründet sein kann.
Grund für das Verbot des Führens von Einhandmessern in der Öffentlichkeit ist, dass diese, insbesondere in Gestalt von Kampfmessern, bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den "Kultstatus" des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen haben. Auch haben größere feststehende Messer an Deliktsrelevanz gewonnen.
Das gewählte Klingenmaß von 12cm trägt neben einer Anlehnung an Regelungen im Ausland (z.B. Dänemark) vor allem auch dem Umstand Rechnung, dass viele herkömmliche Gebrauchsmesser (z.B. aus dem Werkzeugbereich, Teppichmesser, Essbestecke, kleine Fahrtenmesser) dieses Klingemaß nicht erreichen. Viele Rettungsmesser sind mit einer kurzen, stabilen Klinge ausgestattet, die eine Länge von unter 12cm aufweist. Diese Messer sind nicht vom öffentlichen Führungsverbot betroffen.
Sogenannte "Schweizer Messer" sind üblicherweise nicht einhändig zu öffnen, dies gilt auch für diverse Versionen des von Ihnen erwähnten "Victorinox Rescue Tool". Soweit es sich um Einhandmesser handelt, dürfen diese öffentlich nur noch in verschlossenen Behältnissen geführt werden. Eine Notwendigkeit, ein Einhandmesser grundsätzlich und ohne konkreten Grund öffentlich führen zu dürfen, sehe ich nicht.
Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass hier nicht von einem Messer-Verbot die Rede ist. Es geht ausschließlich darum, Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm, welche ein enormes Drohpotenzial aufweisen, aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Wenn aber konkreter Bedarf für das Führen besteht (wie z.B. aus beruflichen Gründen), so steht die gesetzliche Neuregelung dem nicht im Wege. Hinzukommend bleibt es auch erlaubt, diese Arten von Messern in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren.
Messer, die zweihändig zu öffnen sind und die eine Klingelänge von weniger als 12cm aufweisen, fallen ausweislich des Wortlauts nicht unter das Gesetz. Grund dafür ist, dass die besondere Gefährlichkeit der Einhandmesser darin liegt, dass sie sehr lange verborgen gehalten, aber plötzlich zum tödlichen Werkzeug werden können. Ein solcher Messerangriff ist für das Opfer daher besonders schwer vorhersehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB