Frage an Sebastian Edathy von Hartmut F. bezüglich Recht
Waffenrechtsänderungsgesetz / Ihre Antwort vom 21.02.08 an Herrn Morsch
Sehr geehrter Herr Edathy,
eines Kommentares zu der Anhörung des Herrn Oliver Tölle möchte ich mich hier (obwohl ich mich nach mehr als 42 Polizeidienstjahren darüber mehr als nur geärgert habe) enthalten.
Gestatten Sie mir eine Bemerkung vorweg:
Unter Punkt 2. wurde erkennbar, dass Sie den Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte noch nicht verinnerlicht haben.
Unter Punkt 5. (gefährliche Messer) erklären Sie dass u. a. Jäger künftig Einhandmesser, die sich hervorragend zur Nachsuche eignen, verschlossen zum Revier transportieren müssen.
Diese Einschränkung erscheint nicht sachgerecht. Sie ist völlig überzogen und steht darüber hinaus im Widerspruch zu Ihrer Bemerkung, man wolle Jäger ... nicht drangsalieren. Sie vermag auch keinen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, denn lt. Kriminalstatistik sind legale Waffenbesitzer dort nur zu 0,013 % vertreten (mithin besteht hier kein Regelungs-bedarf).
Meine diesbezügliche Bewertung begründe ich Ihnen wie folgt: Sollte der Jäger sein Einhandmesser erst im Jagdrevier auspacken und am Gürtel befestigen, so ist er in dieser Situation einem möglichen Täter gegenüber, der sich in Besitz seiner Schusswaffe bringen will, wehrlos.
Gestatten Sie mir abschließend noch eine Frage: Wann und wo werden die Änderungen als Volltextversion erhältlich sein. Ich frage deshalb, weil sowohl in der Anhörung der Sachverständigen als auch in der Bundestagsdebatte von verschiedenen Seiten gefordert wurde, Sportschützen und Jäger dürften zwar Waffen erben, diese aber nicht verwenden.
Für eine derartige Regelung besteht aber nach meiner Ansicht keinerlei Rechtfertigung, denn Waffenbesitzkarteninhaber dürften sich dann eine Waffe gleichert Art für einen Monat ausleihen und diese auch benutzen. Warum dies mit einer geerbten Waffe nicht möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Faulstich
Berlin, 5. März 2008
Sehr geehrter Herr Faulstich,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 2. März 2008 zur Novellierung des Waffenrechts.
1) Der Unterschied zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte ist mir bekannt. In meiner Antwort an Herrn Morsch vom 21. Februar 2008 hätte es selbstverständlich richtig heissen müssen, dass ererbte Waffen auf der Waffenbesitzkarte und nicht im Waffenschein einzutragen sind. Ich bitte, mir diesen Flüchtigkeitsfehler nachzusehen. Leider habe ich neben der Beantwortung von Fragen in diesem Forum auch noch weitere Aufgaben wahrzunehmen.
2) Ich halte die Vorschrift, künftig u.a. sog. Einhandmesser in der Öffentlichkeit verschlossen zu transportieren, keineswegs für überzogen. Dies ist auch Jägern zumutbar. Ich kann keinen vernünftigen Grund erkennen, der außerhalb des Bestehens eines berechtigten Interesses (Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport etc.) dafür spräche, die damit verbundenen potentiellen Gefahren durch das öffentliche Tragen von sog. gefährlichen Messern hinzunehmen. Dass bei Jägern sicherlich ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein vorhanden ist, ändert nichts daran, dass m.E. gefährliche Messer in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben, im Jagdrevier aber selbstverständlich getragen werden können. Die Zahl der Fälle, in denen ein Täter einem Jäger im öffentlichen Raum dessen Schusswaffe abzunehmen trachtet und dies nur durch Messer-Gegenwehr seitens des Jägers zu verhindern wäre, dürfte sehr überschaubar sein (um es zurückhaltend zu formulieren). Solche theoretischen Extremfälle rechtfertigen meines Erachtens nicht eine generelle Abkehr vom Grundsatz der Verbannung sog. gefährlicher Messer aus dem öffentlichen Raum. In der Straßenbahn oder auf dem Marktplatz hat auch ein Jäger kein überzeugendes Anliegen zum Führen solcher Messer.
3) Die Frage zum Wegfall des Erbenprivilegs beantworte ich nochmals damit, dass es einer Sicherung von Erbwaffen durch ein Blockiersystem dann nicht bedarf, wenn der Erwerber der Erbwaffen bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. Waffengesetz (WaffG) berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Dazu zählen die meisten Jäger. Die ererbten Waffen können im Rahmen der zulässigen Obergenze auch benutzt werden. Eine Gleichsetzung ererbter mit entliehenen Waffen ist nicht sinnvoll, da eine Entleihung zeitlich begrenzt ist, bei einer ererbten Waffe hiervon aber nicht auszugehen ist.
4) Den Volltext des reformierten Waffengesetzes werden Sie spätestens nach dessen Inkrafttreten auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de finden. Zuvor wird sich noch der Deutsche Bundesrat in seiner Sitzung am 14. März 2008 mit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom 22. Februar 2008 beschäftigen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses sowie weitere Informationen zur Anhörung finden Sie unter www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung12/index.html, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/7717), der aber noch nicht die Änderungen umfasst, unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses für das Plenum des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/8224) finden Sie unter folgendem Link: dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB