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Frage von Peter L. •

Frage an Sebastian Edathy von Peter L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,
im Zuge des massiven Personalabbaus hat die Telekom AG seit 2002 in großem Umfang Bundesbeamten deren konkrete Ämter entzogen und diese quasi nach Hause geschickt. Die Org-Einheit. die diese Beamten "betreut" wurde erst PSA dann bekannermaßen "Vivento" genannt. Im Juni 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt, dass eine Versetzung zu "Vivento" rechtswidrig ist. Trotz eines klaren Urteils verweigert die Telekom Beamten, die sich auf dieses höchstrichterliche Urteil berufen, die Rücknahme des Verwaltungsaktes, der zu der "Versetzung" zu "Vivento" führte. Dies mit der Begründung, dass diese rechtswidrigen Verwaltungsakte bestandskräftig seien. Inzwischen rufen deshalb immer mehr Beamte die Verwaltungsgerichte an, die dann regelmäßig zugunsten des Anspruchs der Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung entscheiden. Dies unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil und Artikel 143b GG. Ich bitte Sie um eine Stellungnahme. Ist es nach dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass höchstrichterlich Urteile beachtet werden ? Der Vorstand der Telekom ist bekanntlich auf Zeit mit der Dienstherrenfähigkeit beliehen und hat diese für die Bundesbeamten auch im Rahmen der Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Ist es aus dieser Sicht verantwortbar, die Verleihung aufrecht zu erhalten, wenn die Telekom juristisch zweifelhaft auf höchstrichterliche Urteile reagiert ?

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Sehr geehrter Herr Lauenburg,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 28. September 2007, die sich mit dem Beschäftigungsanspruch von Bundesbeamten bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigen.

Das von Ihnen thematisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 (Az.: 2 C 1/06, NJW 2006, 3658; NVwZ 2006, 1291) ist mir bekannt.

Die Leitsätze dieses Urteils lauten:

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamts verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143 b Abs. 3 S. 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamts, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

Ich teile die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung verstößt und daher rechtswidrig ist. Nach diversen anderen unterinstanzlichen Urteilen ist dies nunmehr als ständige Rechtsprechung zu bezeichnen, so dass auch für die Telekom deutlich ist, dass ihr Verhalten eindeutig rechtswidrig ist.

Dass die Telekom ihre rechtsfehlerhaften Verhaltensweisen nicht rückgängig macht, ist bedauerlich. Allerdings sieht der rechtliche Rahmen für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten aus Gründen der Rechtssicherheit tatsächlich zeitliche Grenzen vor, auf die sich die Telekom berufen kann. Daher kann ich den Betroffenen nur raten, Klage bei den Verwaltungsgerichten einzureichen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berufen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB