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Frage von Klaus-Peter R. •

Frage an Sebastian Edathy von Klaus-Peter R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich bin Vater einer nunmehr fast 9-jährigen Tochter. Seit nunmehr 7 Jahren bin ich von meiner Tochter aufgrund Trennung und Scheidung von meiner Ex-Frau getrennt. Meine Tochter wohnt in Ihrem Wahlkreis.
Berufsbedingt wohne ich ca. 650km von meiner Tochter entfernt.
Wissenschaftlich unstreitig ist seit langem, dass zu einer gesunden Entwicklung der Kinder der Umgang mit beiden Eltern notwendig ist.
Leider habe ich seit der Trennung durch restriktive Vorgaben meiner Ex-Frau nur unzureichenden Kontakt zur gemeinsamen Tochter. Auch die hinzugezogenen Institutionen wie Jugendamt (seit Anbeginn informiert und involviert) und Familiengericht haben keine Besserung gebracht. Die rechtlichen Möglichkeiten wurden dort einfach nicht ausgenutzt.
Leider scheint kaum jemand ein wirkliches Interesse an dem Kindeswohl diesbezüglich zu haben.
Solange ich als Unterhaltsplichtiger meiner finanziellen Verpflichtung nachkomme, somit die öffentliche Hand unbelastet bleibt, scheint für die Institutionen kein Handlungsbedarf zu bestehen.
Wie nehmen Sie als Teil der Legislative Ihre Verantwortung diesbezüglich wahr?

Freundliche Grüße

Klaus-Peter Rübsamen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rübsamen,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Familie vom 29. April 2007.

Ich bedauere, dass Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tochter haben, da ich regelmäßigen Umgang zwischen Eltern und Kind als sehr wichtig betrachte.

Die legislative Verantwortung hinsichtlich der Förderung interfamiliärer Kontakte sehe ich so, dass ein ausgewogener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden muss. Eine besondere Rolle muss dabei die Tatsache spielen, dass allgemein anerkannt ein erzieherisches Bedürfnis des Kindes nach beiden Elternteilen besteht. Dieses Ergebnis wird m.E. aber in der Regel durch die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erzielt.

So regelt beispielsweise die so genannte Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, dass beide Eltern verpflichtet sind, dem Kind und dem jeweils anderen Elternteil den ungestörten Kontakt zueinander zu ermöglichen bzw. die Erziehung des Kindes nicht zu verhindern. Auch nach der Rechtsprechung ist es für die Entwicklung eines Kindes sehr wichtig, zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt zu haben. Verhindert ein Elternteil dies, dann liegt darin in aller Regel eine ernsthafte Gefahr für das Wohl des Kindes. Das Elternteil, das so handelt, missbraucht damit sein elterliches Sorgerecht, wogegen das Gericht die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat. Dazu kann es u.a. das Umgangsrecht nach § 33 Abs. 2 FGG zwangsweise durchsetzen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir aufgrund Ihrer knappen Schilderung des Sachverhalts jedoch nicht möglich ist, Ihnen konkrete Wege aufzuzeigen, wie eine Kontaktintensivierung mit Tochter erfolgen kann. Gerne können wir darüber aber in einem persönlichen Gespräch reden. Vereinbaren Sie doch bitte, falls Sie möchten, einen Termin über mein Büro in Stadthagen (Tel.: 05721-75622).
Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB

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