Frage an Sebastian Edathy von Siegfried H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Edathy,
Ich bitte Sie um Ihre Meinung zur Änderung des § 79a Beamtengesetz, der eingetragenen Lebnspartnern nicht den gleichen rechtlichen Schuz einräumt wie Ehegatten.
Wer im Zivilrecht gleiche Rechte übernimmt wie ein Ehegatte hat nach dem Gleichheitsgrundsatz auch Anspruch auf gleiche Vergünstigungen.
Inwieweit sehen Sie hier einen Verstoss im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes, und gegen EU Recht ?
freundliche Grüsse Siegfried Heinzeroth
Sehr geehrter Herr Heinzeroth,
vielen Dank für Ihre Fragen zu Beihilfen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Bundesbeamten vom 21. Februar 2007, die ich Ihnen gern beantworte.
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze“ (Bundestagsdrucksache 16/2253) soll unter anderem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Beihilfen, die der Bund seinen Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt, nicht aber das Beihilferecht inhaltlich geändert werden. Bisher sind diese Leistungen lediglich in Verwaltungsvorschriften geregelt, die nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts genügen, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - entschieden hat. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, einen neuen § 79a in das Bundesbeamtengesetz (BBG) einzufügen, in dem der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen über die Gewährung von Beihilfen selbst trifft und das Bundesministerium des Innern ermächtigt, die näheren Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach erster Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 21. September 2006 und Überweisung an den federführenden Innenausschuss beschloss dieser eine Sachverständigenanhörung durchzuführen. Diese steht bislang aus, so dass das Gesetzgebungsvorhaben derzeit ruht.
Nach herrschender Rechtsauffassung sind Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Bundesbeamten nach geltendem Recht nicht beihilfeberechtigt. Diese Rechtslage gilt auch in den meisten Bundesländern. Maßgeblich dafür ist, dass mit der Gewährung von Beihilfen Besoldung und Versorgung ergänzt werden. Es erschiene deshalb nicht sinnvoll, Lebenspartner im Beihilferecht zu berücksichtigen, solange dies nicht auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht geschieht. Diese Rechtsgebiete sind bisher im Bundesbesoldungsgesetz und im Beamtenversorgungsgesetz geregelt, die nur mit Zustimmung des Bundesrats geändert werden können. Der Bundesrat hatte bereits in der vorvergangenen Wahlperiode (1998-2002) dem „Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes“ die Zustimmung verweigert. Wegen des vorzeitigen Endes der vergangenen Wahlperiode (2002-2005) ist ein erneuter Versuch, zustimmungsbedürftige Regelungen zur Lebenspartnerschaft zu verwirklichen, nicht zu einem Gesetzentwurf gediehen. Nachdem in dieser Wahlperiode durch die Föderalismusreform die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu verteilt worden sind, kann der Bund das Besoldungs- und Versorgungsrecht für seine Beamten künftig ohne Zustimmung des Bundesrats regeln. Es bietet sich daher an, über die Berücksichtigung von Lebenspartnern im Bundesbeamtenrecht im Zusammenhang mit der Strukturreform der Beamtenbesoldung und Änderungen im Beamtenversorgungsrecht des Bundes zu entscheiden. Diesbezügliche Gesetzentwürfe sollen in diesem Jahr eingebracht werden.
Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 kann nach herrschender Meinung ein Rechtsanspruch eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auf Beihilfe nicht abgeleitet werden. Nach seinem § 24 gilt das AGG für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nur „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend.“ Die Entscheidung über ihre Einbeziehung in dienstrechtliche Regelungen muss in den jeweiligen Einzelbestimmungen getroffen werden. Ich bin der Ansicht, dass die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Beihilfeberechtigung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Bundesbeamten erforderlich ist. Die SPD-Bundestagsfraktion wird sich daher auch weiterhin dafür eintreten, Lebenspartner im Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie bei der Gewährung von Beihilfe zu berücksichtigen. Dazu werden wir Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner führen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB