Frage an Sebastian Edathy von Markus S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Edathy,
in den letzten Tagen ist der Solidaritätszuschlag mal wieder behandelt worden. Ich glaube, wie viele andere wohl auch, dass der Soli auch nach 2019 bestand haben wird. Denn hier sind ist man sich ja (zum großen Teil) parteiübergreifend einig. Denn Einnahmen scheinen eine Art Sucht zu sein, auf die man ungern verzichtet. Ob das nun Sinn oder Unsinnig ist, möchte ich jetzt nicht beurteilen. Wenn mit meinen/unseren Steuern was vernünftiges angefangen wird, bin ich auch gerne bereit diese zu zahlen.
Aber nun zu meiner Frage:
Wäre es nicht ehrlicher, dem Steuerzahler zu sagen, das der Soli eine Steuer ist und keine "Abgabe"? So sehe ich das.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schneider
Sehr geehrter Herr Schneider,
der Solidaritätsbeitrag ist beides: Abgabe und Steuer zugleich.
Als Abgaben werden alle Geldleistungen bezeichnet, die eine Privatperson oder ein Unternehmen an den Staat abzuführen hat. Dabei können u.a. Steuern, Beiträge, Gebühren als verschiedene Abgaben unterschieden werden. Als Steuern werden die Abgaben verstanden, die auf Grundlage einer fixierten Bemessungsgrundlage erhoben werden. Dabei entsteht durch Zahlung der Steuer nicht automatisch ein Leistungsanspruch. Gebühren sind Abgaben, die nur gezahlt werden müssen, wenn eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen wird. So kann beispielsweise die Maut als Gebühr für Nutzung von öffentlichen Straßen angesehen werden. Beiträge sind dagegen Abgaben, die für eine mögliche Inanspruchnahme öffentlicher Güter gezahlt werden müssen, auch wenn diese nicht genutzt werden. So können die Zahlungen an die öffentlichen Krankenversicherungen als Beiträge bezeichnet werden, schließlich sind diese auch zu zahlen, wenn die Leistungen nicht genutzt werden.
Der Solidaritätszuschlag wird auf eine fiktive festzusetzende Einkommensteuer erhoben. Die festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich aus der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um anzurechnende Steuern und Steuerermäßigungen und vermehrt um diverse andere Positionen. Für die Berechnung des Solidaritätszuschlag werden davon abweichend stets Kinderfreibeträge anstelle von Kindergeld gewährt. Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich ebenso wie bei der Kirchensteuer um eine Annex- oder Zuschlagsteuer. Der Solidaritätszuschlag ist Steuer i.S.v. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung. Er knüpft im Unterschied zu anderen Steuerarten nicht an einen Lebenssachverhalt (z.B. das Einkommen oder das Vermögen), sondern an die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer an.
Der Solidaritätszuschlag ist Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer, womit dessen Steueraufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausschließlich dem Bund zusteht. Ergänzungsabgaben hat es bereits in den Jahren 1968 bis 1976 sowie als Stabilitätszuschlag in den Jahren 1973 und 1974 gegeben. Der Solidaritätszuschlag wurde im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zunächst begrenzt erhoben. Seit 1995 besteht der Solidaritätszuschlag zeitlich unbeschränkt.
Ich gehe davon aus, dass er mit Blick auf die Lage des Bundeshaushaltes beibehalten wird. Dass dabei Ausgaben des Staates stets sinnvoll sein müssen, darin stimme ich Ihnen völlig zu.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy