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Frage von Manfred B. •

Frage an Sebastian Edathy von Manfred B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

meine Frage richtet sich zum Thema Verlosung von Immobilien.

Was in unseren europäischen Nachbarländern bereits Usus ist, nämlich die Verlosung der privaten Immobilie, ist in Deutschland verboten. Als Grund wird wohl der Glücksspielstaatsvertrag vorgeschoben ( Verlosung = Glücksspiel = Angelegenheit der Länder).
Wie Sie sicher wissen, gibt es oftmals zwingende Gründe sich von der privaten Immobilie zu trennen, etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung vom Ehepartner, und bei einem regulären Verkauf kann meist nicht mal mehr der ursprüngliche Kaufpreis erzielt werden.
Zum persönlichen Schicksal kommt also oftmals noch der finanzielle Ruin durch eine Zwangsversteigerung.
Ich denke, der Staat hat auch eine Fürsorgepflicht, und sollte die Verlosung einer privaten
Immobilie vom Begriff des "Glücksspiels" ausnehmen.

Nach meiner Meinung könnte man so eine Verlosung auch mit Auflagen verknüpfen, z.B.:
- einer der oben schon genannten Gründe muss eingetreten sein
- es darf keine Gewinnabsicht mit der Verlosung verbunden sein, durch die Verlosung darf also nicht mehr als der ursprüngliche Kaufpreis erzielt werden
- die Verlosung darf nur notariell durchgeführt werden
- damit der Staat nicht zu kurz kommt, könnte man auf den erzielten Preis auch eine Steuer
erheben, mindestens in Höhe der Grunderwerbssteuer.
- pro Eigentümer darf lebenslang nur 1 Immobilie verlost werden.
Wie ist Ihre Meinung zum Immobilienverlosung?
Sehen Sie eine Chance dass europäisches Recht auch in Deutschland Anwendung findet?

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Burger

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Burger,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wie Sie richtig erwähnen, ist das Glücksspielrecht Ländersache. Die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Verlosung ergibt sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der zwischen den 16 Bundesländern geschlossen wurde. Nach dessen § 3 Absatz 1 liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auch bei einer entgeltlichen Verlosung hängt regelmäßig die Gewinnchance vom Zufall ab, es handelt sich also um ein Glücksspiel. Ein solches bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes. Glücksspiele ohne Erlaubnis sind gemäß § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages verboten. Bisher haben nach meiner Kenntnis die Landesbehörden keine Erlaubnis für eine Häuserverlosung erteilt. Wer trotzdem ohne Erlaubnis eine Verlosung oder ein Glücksspiel veranstaltet, läuft Gefahr, sich gemäß den §§ 284 - 287 StGB strafbar zu machen. Ich kann die Gründe, die Sie für private Häuserverlosungen anführen, nachvollziehen. Allerdings habe ich als Bundestagsabgeordneter auf das Glücksspielrecht keinen Einfluss. Aus diesem Grund müssten Sie sich an Ihre Landesregierung wenden, um Veränderungen in diesem Bereich zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB